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BFH Urteil v. - I R 77/93

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. An dem unter ihrer Firma betriebenen gewerblichen Unternehmen war ab ... 1981 die X-KG (KG) als atypisch stille Gesellschafterin beteiligt. Die KG war eine konzernleitende Holding und gewerbesteuerrechtlich Organträger für mehrere Kapitalgesellschaften. Nach Ansicht des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) war sie auch Organträger der Klägerin. Nicht zum Organkreis gehörte nach Auffassung des FA dagegen die aus der Klägerin und der KG bestehende Mitunternehmerschaft. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung erließ das FA für die Erhebungszeiträume 1981 und 1983 bis 1985 (Streitjahre) Gewerbesteuermeßbescheide, die an den Geschäftsführer der Klägerin adressiert sind und den Hinweis enthalten, der Bescheid richte sich an die Klägerin als Betriebsinhaberin und Steuerschuldnerin und betreffe den Gewerbebetrieb der Klägerin, an dem die KG schuldrechtlich (atypisch still) beteiligt sei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 506
BFH/NV 1996 S. 506 Nr. 6
OAAAB-42994

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BFH, Urteil v. 25.10.1995 - I R 77/93 -nv-

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