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BSG 26.10.2004 B 7 AL 98/03 R, NWB 7/2005 S. 58

Arbeitsförderung | Aufgabe eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses zugunsten einer höher bezahlten befristeten Tätigkeit

Arbeitnehmer können zumindest dann einen wichtigen Grund für die Aufgabe eines unbefristeten zugunsten eines befristeten Arbeitsverhältnisses geltend machen, wenn eine konkrete Aussicht auf ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis besteht. In diesem Fall kommt eine Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengelds gem. § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III (bei Eintritt einer Sperrzeit) nicht in Betracht. Ob aus Art. 12 GG auch dann ein wichtiger Grund abgeleitet werden kann, wenn eine unbefristete Beschäftigung deshalb zugunsten einer befristeten aufgegeben wird, weil diese dem Versicherten aus nachvollziehbaren Gründen als höherwertig erscheint, bleibt offen ().

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