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BAG 12.01.2005 5 AZR 364/04, NWB 7/2005 S. 57

Arbeitsrecht | Inhaltskontrolle eines formularmäßigen Änderungsvorbehalts

Die Vereinbarung eines Widerrufrechts hinsichtlich übertariflicher Lohnbestandteile ist für den Arbeitnehmer jedenfalls dann zumutbar und deshalb wirksam, wenn ihm die tarifliche oder mindestens die übliche Vergütung verbleibt und der Schutz gegenüber Änderungskündigungen nicht umgangen wird. Das setzt voraus, dass der Widerruf höchstens 25 bis 30 % der Gesamtvergütung erfasst. Darüber hinaus darf der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen. Dies muss sich aus der vertraglichen Regelung selbst ergeben, die zumindest auch die Art der Widerrufsgründe (z. B. wirtschaftliche Gründe, Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers) benennen muss ().

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