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OLG Jena 01.09.2004 4 U 37/04, NWB 7/2005 S. 56

Gesellschaftsrecht | Vorbelastungshaftung bei gebrauchtem GmbH-Mantel in Altfällen

Mit seiner Grundsatzentscheidung v. hatte der BGH festgestellt, dass bei der Verwendung eines gebrauchten GmbH-Mantels die Gründungsvorschriften des GmbH-Rechts dann analog anzuwenden sind, wenn der GmbH-Mantel „leer”, d. h. mit keinem Unternehmen ausgestattet ist, wobei es keine Rolle spiele, ob dieser Zustand (schon) von Anfang an bestehe oder (erst) im Laufe der Zeit eingetreten sei (vgl. BGH, NJW 2003, 3198). In Anbetracht der Tatsache aber, dass diese Rechtserkenntnis, ob und inwieweit die Gründungsvorschriften bei Verwendung eines gebrauchten GmbH-Mantels zur Anwendung kommen, vor dieser Entscheidung umstritten war – insbesondere die Verpflichtung zur Abgabe einer (Offenlegungs-)Erklärung gem. §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 GmbHG analog nicht der Praxis entsprach und auch von einigen Oberlandesgerichten ausdrücklich abgelehnt worden...

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