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Körperschaftsteuer; | Beschränkung des Verlustrücktrags auf das nicht ausgeschüttete Einkommen (§ 8 KStG 1984/1991)
Die Beschränkung des Verlustrücktrags auf das nicht ausgeschüttete Einkommen gem. § 8 Abs. 5 KStG 1984/1991 gilt nicht für den Verlustausgleich oder den Verlustvortrag (). § 8 Abs. 4 KStG 1984 bzw. § 8 Abs. 5 KStG 1991 regeln die Reihenfolge der Berücksichtigung von Ausschüttungen und Verlustrücktrag und räumen Ausschüttungen jeder Art einen Vorrang vor dem Verlustrücktrag ein. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar.