OFD Hannover - S 2720 - 2 - StO 241

Steuerbefreiung von Wirtschaftsförderungsgesellschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG)

BStBl 2003 II S. 723

Nach den Rechtsgrundsätzen im (BStBl 2003 II S. 723) setzt die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG eine selektiv unternehmensbezogene Förderung abgrenzbarer wirtschaftlicher Verhaltensweisen voraus. Damit ist nicht eine Förderung einzelner – benennbarer – Unternehmen gemeint, sondern die abstrakt unternehmensbezoge Förderung wirtschaftlicher Verhaltensweisen. Es soll das nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG begünstigte Handeln von allgemein wirtschaftlich wirkenden Maßnahmen abgegrenzt werden. Bei einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise wäre jede – wie auch immer geartete – Fördermaßnahme begünstigt. Die vom BFH geforderte Zweckrichtung bzw. Zielorientierung auf die Förderung von Unternehmen ist ein sinnvolles Abgrenzungskriterium und steht im Einklang zum BStBl 1996 I S. 54 (KSt-Kartei § 5 KStG Karte L 1).

Katalog der begünstigten Tätigkeiten

Der unter Ziffer II.1 bis 12 des BMF-Schreibens enthaltene Katalog der begünstigten Tätigkeiten hat abschließenden Charakter.

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Fundstelle(n):
WAAAB-42799