DBA Kanada Artikel 26

Artikel 26 Informationsaustausch [1]

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind oder, ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 4, mit der Veranlagung oder Erhebung von Steuern, die in einem Vertragsstaat, von einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden und die im Wesentlichen den Steuern gleichen, die von diesem Abkommen erfasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Diese Informationen dürfen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in Gerichtsentscheidungen nur offen gelegt werden, wenn die zuständige Behörde des die Informationen erteilenden Staates keine Einwände erhebt.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat

  1. Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

  2. Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

  3. Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen sich über die Grundsätze und das Verfahren bezüglich des Austausches personenbezogener Daten.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels bedeuten die unter das Abkommen fallenden Steuern, ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 2, alle in einem Vertragsstaat erhobenen Steuern.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAH-29895

1Anm. d. Red.: Vgl. Ziff. 11 des Protokolls.