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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 15 K 5245/03 Kg EFG 2005 S. 559

Gesetze: AO § 37 Abs. 2AO § 108 Abs. 1AO § 169 Abs. 1 Satz 1AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2AO § 170 Abs. 1 Satz 1AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1AO § 173 Abs. 1 Nr. 1AO § 370AO § 378 Abs. 1 Satz 1EStG § 31 Satz 3EStG § 64 Abs. 1EStG § 66 Abs. 1EStG § 68 Abs. 1 DA-FamEStG 64.4. BGB § 188 Abs. 2BGB § 1612b Abs. 1

Rückforderung von Kindergeld bei Weiterleitung an den Berechtigten

Leitsatz

  1. Die besondere Mitwirkungspflicht bei Änderung der für den Kindergeldbezug erheblichen Verhältnisse stellt keine steuererklärungsähnliche Anzeige dar, deren Unterlassung die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist auslöst.

  2. Die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht im Falle eines Haushaltswechsels des Kindes vermag bei Weiterleitung des Kindergeldes an den vorrangig Berechtigten keinen derart erheblichen Grad an Fahrlässigkeit zu begründen, dass eine zur Verlängerung der Festsetzungsfrist führende leichtfertige Steuerverkürzung angenommen werden könnte. Dies gilt auch bei Kenntnis von dem Wegfall des Anspruchs.

  3. Gegenüber dem Rückforderungsanspruch der Familienkasse kann sich der Empfänger nur auf die Weiterleitung berufen, wenn er die Bestätigung des vorrangig Berechtigten beibringen kann. Eine den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes um die Höhe des Kindergeldes übersteigende vereinbarungsgemäße Unterhaltszahlung ist demgegenüber nicht zu berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 559
EFG 2005 S. 559 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2006 S. 400
QAAAB-42694

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.02.2004 - 15 K 5245/03 Kg

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