LuftSiG § 15

Abschnitt 3: Unterstützung und Amtshilfe durch die Streitkräfte

§ 15 Sonstige Maßnahmen [1]

(1) 1Die Maßnahmen nach § 14 Absatz 1 dürfen erst nach Überprüfung sowie erfolglosen Versuchen zur Warnung und Umleitung getroffen werden. 2Zu diesem Zweck können die Streitkräfte auf Ersuchen der Flugsicherungsorganisation im Luftraum Luftfahrzeuge überprüfen, umleiten oder warnen. 3Ein generelles Ersuchen ist zulässig. 4Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden werden in diesem Fall durch vorherige Vereinbarung festgelegt.

(2) 1Der Bundesminister der Verteidigung kann den Inspekteur der Luftwaffe generell ermächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen. 2Der Inspekteur der Luftwaffe hat den Bundesminister der Verteidigung unverzüglich über Situationen zu informieren, die zu Maßnahmen nach § 14 Absatz 1 führen könnten.

(3) Die sonstigen Vorschriften und Grundsätze der Amtshilfe bleiben unberührt.

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FAAAB-42624

1Anm. d. Red.: § 15 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 298) mit Wirkung v. 4. 3. 2017.