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Bundesfinanzhof fordert verfassungskonformen Grundstückswert
Niedrigerer gemeiner Wert nun auch bei Erbbaurechten und Gebäuden auf fremdem Grund und Boden
Der BFH hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 148 BewG zur Bewertung von Erbbaurechten und von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden geäußert, da diese in vielen Fällen zu einer erheblichen Übermaßbesteuerung führen. Er fordert daher in mehreren Urteilen, der Verletzung des Übermaßverbots mit einer verfassungskonformen Auslegung zu begegnen und sieht im Ansatz des niedrigeren gemeinen Werts den Ausweg. Die Verwaltung folgt diesen Vorgaben mit einem „Anwendungserlass”.
I. Erbbaurecht und Gebäude auf fremdem Grund und Boden
Der Wert eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks beträgt das 18,6fache des nach den vertraglichen Bestimmungen im Besteuerungszeitpunkt zu zahlenden jährlichen Erbbauzinses (§ 148 Abs. 1 Satz 1 BewG). § 145 Abs. 3 BewG ist nicht anwendbar. Maßgebend ist der im Besteuerungszeitpunkt zu zahlende Erbbauzins, umgerechnet auf einen Jahresbetrag. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (Verkehrswerts) des belasteten Grundstücks ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Der Wert des Erbbaurechts ist der nach § 146 oder § 147 BewG ermittelte Wert des Grundstücks, abzüglich des nach § 148 Abs. 1 Satz 1 BewG ermittelten Werts des belasteten Grundstücks. Bei der Ermittlu...