BFH Beschluss v. - IX B 24/04

Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung an den Geschäftsführer einer Gesellschaft des bürgerlichen RechtsS. 5

Gesetze: AO § 183 Abs. 1, § 193

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt, insbesondere fehlen Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage. Insoweit gelten die bisherigen Darlegungsanforderungen —entgegen der Ansicht der Kläger— angesichts des unveränderten Wortlauts auch für die Neufassung der Vorschrift fort (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom X B 112/01, BFH/NV 2002, 346; vom IX B 130/01, BFH/NV 2002, 802; vom X B 129/03, BFH/NV 2004, 979).

Die behauptete fehlerhafte Anwendung des § 193 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) „gegen den ausdrücklichen Wortlaut” und die unzutreffende Anwendung des § 183 AO 1977 auf Prüfungsanordnungen, also auch auf Nicht-Feststellungsbescheide, richtet sich gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des Finanzgerichts (FG), womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 74/01, BFH/NV 2002, 1331; vom IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).

2. Es bleibt dahingestellt, ob die Kläger die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) in Gestalt einer die Abweichung erkennbar machenden Gegenüberstellung von Rechtssätzen oder eines offensichtlichen (materiellen oder formellen) Rechtsanwendungsfehlers des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 174/02, BFH/NV 2003, 649; vom V B 37-39, 57/03, BFH/NV 2004, 829, jeweils m.w.N.) hinreichend dargelegt haben.

Jedenfalls ist die von den Klägern geltend gemachte Divergenz zum (BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86) nicht gegeben. Von dieser Entscheidung, wonach die Bekanntgabe an einen Bevollmächtigten nur zulässig ist, wenn dessen Bestellung zuvor zweifelsfrei erklärt wurde, weicht das FG erkennbar nicht ab. Einerseits geht es vorliegend —anders im Fall des BFH in BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86— um die Frage, ob eine Prüfungsanordnung jedem Gesellschafter (einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts —GbR—) gegenüber einzeln bekannt gegeben werden muss, und andererseits war nach den insoweit nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) im Zeitpunkt der Verbescheidung ein Geschäftsführer für die GbR bestellt und in den bis dahin eingegangenen Feststellungserklärungen als Empfangsbevollmächtigter angegeben. Daher ist auch ein Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht —unbeschadet der Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit des § 183 AO 1977 bei Prüfungsanordnungen (vgl. etwa Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 8. Aufl. 2003, § 183 Rz. 3; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Lfg. Juli 2003, AO § 197 Tz. 10)— nicht gegeben.

3. Soweit die Kläger Verfahrensmängel geltend machen (zu den Anforderungen vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom IX B 79/00, BFH/NV 2001, 456; vom X B 56/01, BFH/NV 2002, 947), lassen sie zum einen (betr. Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO) die tatsächlichen Feststellungen des FG (vgl. oben unter 2.) unberücksichtigt und wenden sich zum anderen (Verletzung des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977) lediglich gegen die vermeintlich unzutreffende Rechtsanwendung, also die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils; damit kann jedoch die Zulassung der Revision —auch über eine Verfahrensrüge— nicht erreicht werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom X B 75/99, BFH/NV 2000, 1458, und in BFH/NV 2002, 1476).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 496
BFH/NV 2005 S. 496 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 29/2006 S. 2435
NAAAB-42562