OFD Düsseldorf

Eng verbundene Umsätze der Krankenhäuser, Diagnosekliniken, Altenheime, Pflegeheime etc.

Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 03/2005

Abschnitt 100 UStR bestimmt, welche Umsätze als eng mit dem Betrieb der in § 4 Nr. 16 UStG bezeichneten Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser) verbunden anzusehen sind. Diese eng verbundenen Umsätze sind umsatzsteuerfrei. Im Rahmen der Überarbeitung der UStR 2005 wurde Abschnitt 100 Abs. 2 UStR in wesentlichen Punkten geändert.

Danach wurden folgende Nummern des Abschnitts 100 Abs. 2 UStR gestrichen:

  • Nr. 4: die Lieferungen zusätzlicher Getränke an Patienten und Heimbewohner;

  • Nr. 5: die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und sonstigen Naturalleistungen an das Personal;

  • Nr. 6: die Überlassung von Fernsprechanlagen an Patienten, Heimbewohner, Personal oder Besucher zur Mitbenutzung

Grund ist die Anpassung der Vorschrift an Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und g und Abs. 2 der 6. EG-RL:

Dieser hat folgenden Wortlaut:

„Von der in Abs. 1 Buchst. …b, …g… vorgesehenen Steuerbefreiung sind Dienstleistungen und Lieferungen ausgeschlossen, wenn

– …

– sie im wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden.”

Die genannten Leistungen gehören ab dem nicht mehr zu den eng verbundenen Umsätzen z.B. der Krankenhäuser und sind daher umsatzsteuerpflichtig. Ebenfalls umsatzsteuerpflichtig ist ab 2005 die entgeltliche Überlassung von Fernsehgeräten.

Bei den nachfolgend aufgeführten Lieferungen von Medikamenten durch Krankenhausapotheken liegen steuerpflichtige Umsätze vor:

  1. Abgabe von Medikamenten an ehemals ambulante oder stationäre Patienten zur Überbrückung, wenn die Medikamente gegen gesondertes Entgelt abgegeben werden;

  2. entgeltliche Medikamentenlieferungen an andere Einrichtungen (z.B. an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, an Polikliniken, Institutsambulanzen, an sozialpädiatrische Zentren, an ermächtigte Krankenhausärzte – soweit es sich in diesen Fällen nicht um nichtsteuerbare Innenumsätze des Trägers der jeweiligen Krankenhausapotheke handelt – und an öffentliche Apotheken);

  3. Medikamentenlieferungen an Personen, die im Krankenhaus beschäftigt sind, gegen gesondertes Entgelt;

  4. Abgabe von Medikamenten zur unmittelbaren Anwendung durch ermächtigte Krankenhausambulanzen an Patienten während der ambulanten Behandlung und durch Krankenhausapotheken an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt bzw. vertraglich berechtigt ist.

Die Medikamentenlieferungen zu 1. – 3. sind in allen offenen Fällen umsatzsteuerpflichtig zu behandeln. Die Umsätze zu 4. sind jedoch erst ab der Steuerpflicht zu unterwerfen, da es bis einschließlich 2004 aus Vertrauensschutzgründen nicht beanstandet werden soll, wenn die Einrichtungen insoweit von eng verbundenen Umsätzen ausgegangen sind.

OFD Düsseldorf v.

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BAAAB-42527