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FG München Urteil v. - 1 K 5483/02 EFG 2005 S. 494

Gesetze: AO 1977 § 174 Abs. 4AO 1977 § 174 Abs. 5EStG 1990 § 10 Abs. 1 Nr. 1aEStG 1990 § 22 Nr. 1EStG 1997 § 10 Abs. 1 Nr. 1aEStG 1997 § 22 Nr. 1

Bindungswirkung von Einspruchsentscheidungen gegenüber Dritten

Wiederkehrende Bezüge

Einheitlicher Lebenssachverhalt

Einkommensteuer 1996, 1997, 1998 und 1999

Leitsatz

1. Trotz der zwischen den Vorschriften des § 10 Abs. 1 Nr. 1a und § 22 Nr. 1 EStG bestehenden Wechselwirkung ist es möglich, dass der Erbringer der Leibrentenzahlungen seine Aufwendungen zwar in Abzug bringt, das Finanzamt aber an der korrespondierenden Besteuerung des Zahlungsempfängers aus abgabenrechtlichen Gründen gehindert ist.

2. Wird der Leistungsempfänger zu dem auf den vollen Sonderausgabenabzug der wiederkehrenden Leistungen gerichteten Rechtsbehelfsverfahren des Leistenden hinzugezogen, und wird dessen Begehren durch Abhilfebescheid entsprochen, ermöglichen die Absätze 4 und 5 des § 174 AO, den bestandskräftigen Steuerbescheid gegen den Leistungsempfänger aufgrund des einheitlichen Lebenssachverhalts in der Weise zu ändern, dass korrespondierend die wiederkehrenden Bezüge nicht mehr nur mit dem Ertragsanteil, sondern in voller Höhe der Besteuerung unterworfen werden.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 494
EFG 2005 S. 494 Nr. 7
KÖSDI 2005 S. 14632 Nr. 5
YAAAB-42434

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FG München, Urteil v. 28.12.2004 - 1 K 5483/02

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