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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 22/00 EFG 2005 S. 882

Gesetze: EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. dEWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 1EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 2aEWGV 1408/71 Art. 73EWGV 1408/71 Art. 2 Abs. 1EWGV 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. hEStG § 62EStG § 63EStG § 65

Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Kindergeldrecht bei Beschäftigungsort und Wohnsitz in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten

Kindergeldanspruch bei nichtselbständiger Arbeit in Liechtenstein und Wohnsitz in Deutschland

Kindergeld

Leitsatz

1. Das Gemeinschaftsrecht der EU hat Anwendungsvorrang gegenüber dem einfachen Recht der Mitgliedstaaten (hier: Kindergeldanspruch nach EStG).

2. Das EWR-Abkommen findet seit Mai 1995 auch auf Liechtenstein Anwendung, so dass Liechtenstein bezüglich der VO (EWG) Nr. 1408/71 wie ein EU-Mitgliedstaat zu behandeln ist.

3. Eine in Liechtenstein angestellte und im Inland wohnende Lehrerin unterliegt nach Art. 13 Abs. 2a VO (EWG) Nr. 1408/71 ausschließlich den Rechtsvorschriften Liechtensteins, so dass sie nach dem Gemeinschaftsrecht ausschließlich Anspruch auf Familienleistungen nach liechtensteinischem Recht hat und folglich in Deutschland weder Kindergeld noch Teilkindergeld zu zahlen ist.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 882
EFG 2005 S. 882 Nr. 11
IWB-Kurznachricht Nr. 14/2005 S. 663
OAAAB-42433

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.12.2004 - 2 K 22/00

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