OFD Stuttgart - S 2312 A - 151 - St 31

Vordrucke für die Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung 2004

I. Bundeseinheitliche Vordrucke

Allgemeines

Entsprechend dem Beschluss der Referatsleiter Organisation wurde nunmehr auf jeder Vordruckseite ein Feld für die Eintragung der Steuernummer vorgesehen.

1 ESt 1 A

Aufgrund der Absenkung des Sparer-Freibetrages durch Art. 9 Nr. 19 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom (BGBl 2003 I S. 3076, BStBl 2004 I S. 69) wurden die in Zeile 32 ausgewiesenen Beträge angepasst.

Im Hinblick auf die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse und der daraus resultierenden Aufhebung von § 3 Nr. 39 EStG durch Art. 8 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl 2002 I S. 4621, BStBl 2003 I S. 3) konnte die bisherige Zeile 38 entfallen.

Zeile 47 (neu) wurde dergestalt ergänzt, dass der bei getrennter Veranlagung zu berücksichtigende Anteil an der Steuerermäßigung nach § 35a EStG als Prozentsatz bereits im Vordruck angegeben werden kann.

Die durch Art. 9 Nr. 13 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom (a.a.O.) bei der Berücksichtigung bestimmter Versicherungsbeiträge eingeführte Begrenzung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 2 EStG) erforderte die Aufteilung der Abfrage zu Lebensversicherungsbeiträgen (bisher Zeile 70) in die neuen Zeilen 71 und 72.

Zeile 81 des Vordrucks wurde an die Neufassung von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und anderer Gesetze vom (BGBl 2004 I S. 1753) angepasst.

Die bisherige Zeile 94 konnte aufgrund der Neuregelung des Verlustabzugs durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom (BGBl 2003 I S. 2840, BStBl 2004 I S. 14) entfallen.

Zeile 106 wurde um den Hinweis ergänzt, dass ggf. auch der ausländische Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person anzugeben ist. Dies erleichtert die richtige Anweisung des Länderschlüssels (Kz. 53.80) durch den Sachbearbeiter.

2 Anlage AV

Die Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG enthält ab 2004 ein der Zeile 1 der „Anlage AV” 2003 entsprechendes Eintragungsfeld zur Sozialversicherungsnummer/Zulagenummer (vgl.  BStBl 2003 I S. 493). Das Eintragungsfeld in Zeile 1 der „Anlage AV” kann daher ab dem Veranlagungszeitraum 2004 entfallen.

Zur Verminderung von Fehleintragungen wurde Zeile 15 um einen Eintragungshinweis ergänzt.

Die Anleitung zur Anlage wurde entsprechend überarbeitet.

3 Anlage VA

Die Auflage der „Anlage VA” ist aufgrund der Neuregelung des Verlustabzugs durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom (a.a.O.) ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht mehr erforderlich.

4 Anlage Kind

Aufgrund der Änderung von § 31 Satz 4, 6 und 7 EStG durch Art. 1 Nr. 10 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom (BGBl 2003 I S. 2645, BStBl 2003 I S. 710) wurde die Abfrage in Zeile 2 modifiziert. Die Angabe zur Höhe des Kindergeldanspruches kann nicht auf Sonderfälle (z.B. bei Leistungen für Kinder nach ausländischem Recht) beschränkt werden, da der Wert nicht automatisiert beigestellt werden kann.

Die bisher in den Zeilen 6 und 8 vorgesehenen Abfragen zu empfangenen Unterhaltsleistungen oder Pflegegeldern bei Pflegekindern konnten aufgrund der Neufassung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG durch Art. 1 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom (a.a.O.) entfallen.

§ 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) wurde durch Art. 9 Nr. 23 Buchstabe c des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom (a.a.O.) aufgehoben. Die bisher hierfür im Vordruck vorgesehenen Zeilen 37 bis 41 werden nunmehr von den Abfragen zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) eingenommen, der gem. Art. 9 Nr. 21 des genannten Gesetzes eingeführt wurde. Anweisungen zum Entlastungsbetrag erfolgen über die neue Kz. 36.802.

Die Zeilen 44 und 59 (60 – alt) wurden dergestalt ergänzt, dass jetzt auch im Vordruck der bei der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigende Anteil in Prozent angegeben werden kann.

Anregungen aus der Praxis folgend, wurden die Zeilen 50 und 54 um eine Abfrage zum Namen und zur Anschrift des Dienstleisters ergänzt.

5 Anlage L (für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft)

Die Abfragen zum Milchlieferrecht und zur Milcherzeugungsfläche (Zeilen 56 bis 58) konnten entfallen. Die auf den Stichtag bezogenen Angaben waren bereits aufgrund des (BStBl 2003 I S. 78) formlos oder im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2003 zu machen. Eine erneute Abfrage dieser (unveränderlichen) Daten ist daher nicht mehr erforderlich.

Die Abfrage zum Nutzungswert von Wohnungen in Baudenkmalen konnte daher wieder im gleichen Umfang wie im Vordruck für den Veranlagungszeitraum 2002 dargestellt werden.

Die Formulierung der Zeile 79 berücksichtigt die durch die EStR 2003 in der Fassung vom (BStBl 2003, Sondernummer 2) geänderte Formulierung von R 124a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2.

6 Anlage GSE (für Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit)

Die Begrenzung einer nach Maßgabe des § 10d Abs. 1 EStG in 2003 vorzunehmenden Verrechnung nicht ausgeglichener negativer Einkünfte 2004 aus gewerblicher Tierzucht/-haltung und gewerblichen Termingeschäften kann nach Wegfall der „Anlage VA” in den Zeilen 33 und 34 des Vordrucks beantragt werden.

Aufgrund der Anfügung von § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung von Wagniskapital vom (BGBl 2004 I S. 2013) wurde Zeile 44 neu in den Vordruck eingefügt. Die zu den Kennzahlen 22.46/47 einzutragenden Leistungsvergütungen sind bereits um steuerfreie Teile zu kürzen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen (§ 3 Nr. 40a i.V.m. § 52 Abs. 4c EStG).

7 Anlage N (für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit)

§ 41b EStG wurde durch Art. 1 Nr. 21 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom (a.a.O.) neu gefasst. Mit der neuen Vorschrift wird u.a. geregelt, dass dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres grundsätzlich nur noch ein Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgehändigt oder elektronisch zur Verfügung gestellt wird. Der auf der Anlage N verwendete Begriff „Lohnsteuerkarte” wurde daher jeweils durch den Begriff „Lohnsteuerbescheinigung” ersetzt, da dem Arbeitnehmer in der überwiegenden Zahl der Fälle für den Veranlagungszeitraum 2004 keine Lohnsteuerkarte mehr vorliegen dürfte.

Die bisherige Zeile 7 konnte entfallen, da § 3 Nr. 39 EStG durch Art. 8 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (a.a.O.) aufgehoben wurde.

Die Formulierung der bisherigen Zeile 16 (jetzt: Zeile 15 – neu) wurde aufgrund der Anfügung von § 50d Abs. 8 EStG durch Art. 1 Nr. 32 Buchstabe b des Steueränderungsgesetzes 2003 vom (a.a.O.) modifiziert.

Zeile 16 wurde neu in den Vordruck eingefügt, um auch unbeschränkt steuerpflichtige Personen erkennen zu können, deren im Inland zu versteuernde Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Festsetzung belgischer Gemeindesteuern berücksichtigt wurden. Die Steuerung des Abzugsbetrags von 8 % der auf diese Einkünfte entfallenden Einkommensteuer (Punkt 11 Nr. 2 des Schlussprotokolls zum DBA Belgien i.d.F. des Zusatzabkommens vom ) erfolgt über die Kz. 47/48.27 und 87/88.75.

Nach der Neufassung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG durch Art. 9 Nr. 11 Buchstabe a des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom (a.a.O.) gilt die Entfernungspauschale nunmehr auch nicht für Strecken, die mittels steuerfreier Sammelbeförderung (§ 3 Nr. 32 EStG) zurückgelegt werden. Für die Erklärung dieser Strecken wurde daher in den Zeilen 35 bis 39 eine gesonderte Spalte eingefügt, um eine ordnungsgemäße automatisierte Berechnung der Entfernungspauschale gewährleisten zu können.

Im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (s.o.) hat der Arbeitgeber u.a. die nach § 3 Nr. 13 und 16 EStG steuerfrei gezahlten Verpflegungszuschüsse und Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Nr. 10 EStG). Um ggf. einen Datenabgleich mit den erklärten Werten zu ermöglichen, wurden für die in den Zeilen 50 und 62 vorhandenen Eintragungsfelder Kennzahlen vorgesehen.

Die Zeilen 53 und 55 berücksichtigen die Änderungen von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG durch Art. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Steueränderungsgesetzes 2003 (a.a.O.) und Art. 9 Nr. 11 Buchstabe b des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (a.a.O.).

8 Anlage V (für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)

Die Änderungen der Zeilen 45 bis 48 resultieren aus der Einfügung von § 82b EStDV durch Art. 10 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (a.a.O.).

9 Anlage FW (zur Förderung des Wohneigentums)

Die Neuregelung von § 10 f EStG durch Art. 9 Nr. 14 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom (a.a.O.) erforderte die Aufteilung der bisherigen Zeile 10 in die neuen Zeilen 10 und 11.

10 Anlage KAP (für Einkünfte aus Kapitalvermögen)

Die Formulierung der Zeile 6 wurde angepasst, da hier nicht nur Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren erklärt werden sollen, sondern u.a. auch Erträge, die aus sog. Finanzinnovationen stammen.

Eine Besteuerung von Zwischengewinnen (§ 39 Abs. 2 KAGG, § 17 Abs. 2a, § 18 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 3 Satz 4 AuslInvestmG) sieht das Investmentsteuergesetz (– InvStG – i.d.F. von Art. 2 des Investmentmodernisierungsgesetzes vom  – BGBl 2003 I S. 2676, BStBl 2004 I S. 5) nicht mehr vor. Der in Zeile 8 bisher vorhandene Zusatz konnte daher entfallen.

Demgegenüber dehnt § 2 Abs. 2 InvStG (a.a.O.) die Anwendung des sog. Halbeinkünfteverfahrens auch auf die Besteuerung bestimmter Erträge aus ausländischen Investmentvermögen aus. Im Hinblick auf die Anwendungsvorschrift (§ 18 InvStG) wurden die bisherigen Zeilen 33 bis 36 dergestalt überarbeitet, dass sowohl nach altem Recht (AuslInvestmG) als auch nach neuem Recht (InvStG) zu versteuernde Erträge erklärt werden können. Entsprechendes gilt für die Erklärung von Beteiligungserträgen (Zeilen 43 und 45 – neu).

11 Anlage AUS (für ausländische Einkünfte)

Die Anlage AUS wurde vollständig überarbeitet. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Höchstbetrag der gem. § 34c Abs. 1 EStG anrechenbaren ausländischen Steuern für ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge aus jedem einzelnen Investmentvermögen zusammengefasst zu berechnen ist (§ 4 Abs. 2 Satz 3 InvStG, a.a.O.).

Darüber hinaus konnte nunmehr auch der bislang zwischen der Anlage AUS und der Anlage KAP bestehende Bruch der Eintragungssystematik beseitigt werden. Die Eintragung der Einnahmen, für die das sog. Halbeinkünfteverfahren gilt, sowie der dazugehörigen Werbungskosten kann nunmehr analog zur Anlage KAP in voller Höhe erfolgen, da die Arbeitsgruppe „ESt” eine entsprechende automatisierte Verarbeitung vorbereitet. Die entsprechenden Kennzahlen sind im Vordruck zurzeit noch mit Platzhaltern versehen.

Die Anzeige über eine Erwerbstätigkeit i.S.d. § 138 Abs. 2 AO ist gem. § 138 Abs. 3 AO innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. § 138 Abs. 3 AO stellt nicht mehr auf den Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung ab. Die Zeilen 57 bis 61, die in den letzten Veranlagungszeiträumen lediglich der Erinnerung dienten, konnten daher entfallen.

12 Anlage SO (für sonstige Einkünfte)

Die Begrenzung einer nach Maßgabe des § 10d Abs. 1 EStG in 2003 vorzunehmenden Verrechnung nicht ausgeglichener negativer Einkünfte 2004 aus Leistungen und privaten Veräußerungsgeschäften kann nach Wegfall der „Anlage VA” in den Zeilen 22 und 62 des Vordrucks beantragt werden.

Vom Bürger in den Zeilen 27 und 28 erklärte Werte sind um die Einnahmen und Werbungskosten zu vermindern, auf die § 52 Abs. 34b Satz 1 EStG anzuwenden ist. Diese Beträge sind gesondert zu den Kennzahlen 55.30 bis 33 anzuweisen.

13 Anlage St (für statistische Zwecke)

Im statistischen Jahr 2004 ist die „Anlage St” Bestandteil der Vordrucke zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen.

14 Anlage U

Aufgrund der (BStBl 2000 II S. 218) und vom (BStBl 2001 II S. 33) ist es zulässig, die Zustimmung zum Realsplitting auf einen Betrag zu begrenzen, der unterhalb des Höchstbetrages (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) liegt. Eine erteilte Zustimmung zum Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben beim Unterhaltsleistenden kann vom Unterhaltsempfänger gemäß dem (BStBl 2003 II S. 803) auch gegenüber dem Finanzamt des Antragstellers widerrufen werden. Die Neuformulierungen in Abschnitt B berücksichtigen nunmehr diese Urteile. Die Erläuterungen wurden entsprechend angepasst.

15 Anleitungen zu den Anlagen V, FW, KAP, SO und AUS

Die Anleitungen sind wie im Vorjahr getrennt von den Anlagen V, FW, KAP, SO und AUS als Einzelstücke hergestellt worden, so dass jedem nicht beratenen Steuerpflichtigen jeweils nur ein Exemplar zuzusenden ist. Den Beratern sind die Anleitungen nur für den eigenen Bedarf zur Verfügung zu stellen.

16 Anleitung ESt

Die Anleitung zur Einkommensteuer-Erklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige ist wie bisher nur solchen Steuerpflichtigen zur Verfügung zu stellen, die – nach Kenntnis des Finanzamts – steuerlich nicht beraten werden.

Die Anleitung ist bei den ZIA’s in unübersehbarer Weise anzubieten.

Wesentliche Änderungen gegenüber der Anleitung für 2003 sind durch Randlinien gekennzeichnet.

17 ESt 1 B

Die Anzeige über eine Erwerbstätigkeit i.S.d. § 138 Abs. 2 AO ist gem. § 138 Abs. 3 AO innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. § 138 Abs. 3 AO stellt nicht mehr auf den Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung ab. Die Zeilen 18 bis 21, die in den letzten Feststellungszeiträumen lediglich der Erinnerung dienten, konnten daher entfallen.

18 Anlage FE 1

Zeile 13 wird nur noch in Fällen des § 15a EStG benötigt. Zusammen mit den neuen Zeilen 14 und 15 wurde sie daher unter einen entsprechenden Leittext gestellt.

Zeile 21 wurde neu eingefügt.

19 Anlage FE 2

Da der noch in Zeile 7 enthaltene steuerpflichtige Teil der Halbeinkünfte nicht tarifbegünstigt ist (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG) wurden die Formulierungen der Zeilen 3 bis 7 angepasst und Zeile 9 neu eingefügt.

Die bisherige Zeile 24 konnte entfallen.

20 Anlage FE 3

Zur Verdeutlichung wird in Zeile 17 darauf hingewiesen, dass hier nur der Rentenertragsanteil zu erklären ist.

21 Anlage FE-KAP

Im Hinblick auf § 2 Abs. 2 InvStG (vgl. Ausführungen zur Anlage KAP) wurden die Zeilen 6 (bisher: 4) und 7 ergänzt.

22 Anlage FE-AUS 1

Die „Anlage FE-AUS 1” wurde in Anlehnung an die „Anlage AUS” überarbeitet. Die Zeilen 21 bis 24 entsprechen den bisher auf der „Anlage FE-AUS 2” vorhandenen Zeilen 10 bis 13.

23 Anlage FE-AUS 2

Die bisherigen Zeilen 10 bis 13 wurden auf die „Anlage FE-AUS 1” (Zeilen 21 bis 24) umgegliedert. Die Zeilen 11 bis 25, die im Wesentlichen auf die Erfordernisse des „FEIN”-Verfahrens abgestellt sind, ersetzen die bisherigen Zeilen 15 bis 24.

24 Anlage FE-VM

Zur Anpassung an das maschinelle FEin-Programm wurde die bisherige Zeile 20 entfernt sowie die bisherige Zeile 21 neu gefasst und die Zeile 19 präzisiert.

25 Anlage FE-K

Die Anlage FE-K ist zusätzlich den Personengesellschaften zuzusenden, an denen eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

26 ESt 1 C

Im Hinblick auf die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse und der daraus resultierenden Aufhebung von § 3 Nr. 39 EStG durch Art. 8 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (a.a.O.) konnte die bisherige Zeile 26 entfallen.

Die bisherige Zeile 38 konnte aufgrund der Neuregelung des Verlustabzugs durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom (a.a.O.) entfallen.

27 ESt 1 (Öffentliche Aufforderung)

Die öffentliche Aufforderung wurde auf den Veranlagungs-/Feststellungszeitraum 2004 fortgeschrieben und an die aktuelle Rechtslage angepasst.

Der Vordruck für die öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen ist im März 2005 im Finanzamt auszuhängen und den Bürgermeisterämtern mit der Bitte um öffentlichen Aushang zuzusenden.

28 Bescheinigungen EU/EWR

Aufgrund der am erfolgten Erweiterung der Europäischen Union wurden Entwürfe der „Bescheinigung EU/EWR” in acht neuen Sprachen (Estnisch, Lettisch, Litauisch, Polnisch, Slowakisch, Slowenisch, Tschechisch, Ungarisch) erstellt. Auf eine Erstellung des Vordruckes in maltesischer Sprache wurde verzichtet.

29 Bescheinigungen außerhalb EU/EWR

Aufgrund der mit (BStBl 2003 I S. 637) ab 2004 geänderten Ländergruppeneinteilung wurde die „Bescheinigung außerhalb EU/EWR” jeweils in den Zeilen 18 bis 21 des Verfügungsteils (Seite 2 der Bescheinigung) überarbeitet.

Die „Bescheinigung außerhalb EU/EWR” (Auflage: Juli 2002) in polnischer, tschechischer und ungarischer Sprache ist wegen der am erfolgten Erweiterung der Europäischen Union für Veranlagungszeiträume ab 2004 nicht mehr zu verwenden.

30 KapSt (2005) und StAb (2005)

Zugunsten einer Veröffentlichung der Vordrucke auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen – http://www.bundesfinanzministerium.de – wurde auf den Vordrucken ein bundeseinheitlicher Verfügungsteil angebracht. Auf den gegenüber dem bisherigen Vordruck abweichenden Aufbau des Kontierungsfeldes wird hingewiesen.

II. Landeseinheitliche sonstige Erklärungsvordrucke

1 Anlage Weinbau

Ursprünglich war vorgesehen, die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben. Nachdem für den Veranlagungszeitraum 2004 § 60 Abs. 4 EStDV nicht angewendet wird, wurde die Anlage Weinbau – entgegen der ursprünglichen Absicht, diese ab 2004 wegfallen zu lassen – als Landesvordruck aufgelegt.

2 Anlage ESt für Gärtner

Die Anlage ist den nichtbuchführenden gärtnerischen Betrieben (einschließlich Obstbaubetrieben) zuzusenden.

3 Hopfenfragebogen

Der Vordruck ist von den Finanzämtern Friedrichshafen, Ravensburg und Wangen zusammen mit den übrigen Erklärungsvordrucken den nichtbuchführenden Hopfenbaubetrieben zuzusenden (LandwKartei B VI 1b, aa).

4 S 2 – 6b

Der Vordruck dient der Aufstellung der Schuldzinsen und der Aufwendungen für Instandsetzungen. Die Aufstellung kann zwar auch formlos auf besonderem Blatt eingereicht werden, wenn sie alle im Vordruck geforderten Angaben enthält. Ein Additionsstreifen genügt aber nicht (vgl. Anleitung zu den Anlagen V und FW).

III. Geltungsbereich der Vordrucke

Die in Abschnitt I genannten Vordrucke sind grundsätzlich bundeseinheitlich. Der Mantelbogen ESt 1 A kann jedoch von den Vordrucken der anderen Länder geringfügig abweichen; enthält er Abweichungen, so ist auf Seite 1 unten eingedruckt, von welchem Land der Vordruck herausgegeben wurde. Da die landesbedingten Abweichungen bei allen Ländern allenfalls geringfügig sind, darf der Vordruck aus einem anderen Bundesland im Einzelfall nicht zurückgewiesen werden.

Hinsichtlich der Verwendung nichtamtlicher Vordrucke wird auf das (BStBl 1999 I S. 1049), dessen Tz. 1.2 durch das (BStBl 2003 I S. 160) neu gefasst wurde, verwiesen.

IV. Vereinfachte Steuererklärung

In manchen Bundesländern wird ab 2004 eine vereinfachte Steuererklärung für Arbeitnehmer aufgelegt. In Baden-Württemberg werden diese Vordrucke noch nicht eingeführt. Werden solche Vordrucke trotzdem in Baden-Württemberg eingereicht, sind die Steuererklärungen nicht zurückzuweisen. In der Anlage wird ein Abdruck der vereinfachten Steuererklärung 2004 aus Nordrhein-Westfalen zur Kenntnisnahme beigefügt.

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OFD Stuttgart v. - S 2312 A - 151 - St 31

Fundstelle(n):
TAAAB-42385