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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 2030/04 EFG 2004 S. 1769 Nr. 23

Gesetze: EStG § 35a Abs. 2

Zum Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 EStG

Leitsatz

Handwerkliche Tätigkeiten werden durch die von § 35a Abs. 2 EStG gewährte Steuerermäßigung nur begünstigt, wenn es sich um regelmäßig anfallende, laufende "Wartungsarbeiten" im Haushalt (Schönheitsreparaturen und kleinere Ausbesserungsarbeiten) handelt, nicht aber wenn sie im Rahmen von grundlegenden Renovierungsarbeiten sowie Aus- und Umbauten anfallen, die eine von einem Privathaushalt genutzte Immobilie betreffen.

Nicht von § 35a Abs. 2 EStG begünstigt sind einzelne Arbeitsgänge einer einheitlichen handwerklichen Werkleistung (z.B. Einbau neuer Innentüren oder eines neuen Bades), die hypothetisch auch als einzelne Dienstleistung im laufenden Haushalt anfallen und auch durch Mitglieder des privaten Haushalts selbst bewerkstelligt werden könnten. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine handwerkliche Dienstleistung tatsächlich als einzelne Maßnahme angefallen ist.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1341 Nr. 22
EFG 2004 S. 1769 Nr. 23
INF 2005 S. 167 Nr. 5
YAAAB-42298

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 02.09.2004 - 4 K 2030/04

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