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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 3 K 2585/00 EFG 2005 S. 932

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1EStG § 15 Abs. 2FGO § 76 Abs. 1 FGO § 74

Einkunftserzielungsabsicht bei geschlossenen Immobilienfonds

Leitsatz

Keine Einkunftserzielungsabsicht eines Kommanditisten eines geschlossenen Immobilienfonds bei garantierter Rückveräußerung der Anteile an die Gesellschaft nach 10 Jahren.

Dies gilt auch dann, wenn die Rückveräußerung nach 10 Jahren nicht freiwillig, sondern unter dem Druck des Ausschlusses aus der Gesellschaft erfolgt.

Kein gewerblicher Grundstückshandel.

Keine Verpflichtung des FG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Wohnsitz-Finanzamts über die Berücksichtigung von Verlusten aus Gewerbebetrieb.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 254 Nr. 5
EFG 2005 S. 932
EFG 2005 S. 932 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2006 S. 198
YAAAB-42259

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.03.2004 - 3 K 2585/00

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