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NWB Nr. 5 vom Seite 309

Damnum und Disagio fallen nicht unter die Neuregelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG

Nach dem durch das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz neu eingefügten § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG sind geleistete Vorauszahlungen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den sie geleistet werden. Der Empfänger entsprechender Vorauszahlungen kann sie entweder nach der Grundregel des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG im Kalenderjahr des Zuflusses in einer Summe versteuern oder nach dem neuen § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG ebenfalls auf den gesamten Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den sie geleistet werden; bisher war nur eine Verteilung auf einen Zeitraum von zehn Jahren möglich (zum Hintergrund der Neuregelung s. Scheurle/Brockmann, NWB Aktuelles Heft 50/2004).

Die neuen Regelungen gelten für Erbbauzinsen und andere Entgelte für die Nutzung eines Grundstücks (Miete, Pacht oder Immobilienleasing) rückwirkend ab (§ 52 Abs. 30 EStG), im Übrigen (entsprechende Vorauszahlungen z. B. für Mobilienleasing) ab .

Ein Damnum ist in diesem Zusammenhang nicht angesprochen. Während der Beratung des EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes bestand zwischen den Mitgliedern des Finanzausschusses Einigkeit, dass ein Damnum/Disagio nicht in die Regelung einzubeziehen ist. Hinsichtlich der Behandlung eines Damnums oder Disagios verbleibt es desh...BStBl 2003 I S. 546

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