BFH Beschluss v. - VI B 138/04

Rechtsbehelf eines Bevollmächtigten gegen seine Zurückweisung; Niederlegung eines Mandats vor dem BFH; Erfordernis einer öffentlich-rechtlichen Zulassung einer Rechtsanwalts-AG nach Rechtsformwechsel

Gesetze: FGO §§ 62, 62a, 129

Instanzenzug:

Gründe

1. Der Senat geht im Streitfall —auch angesichts des Wortlauts der Beschwerdeschrift vom — davon aus, dass die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel ausschließlich im eigenen Namen eingelegt hat (vgl. auch Bundesfinanzhof —, BFH/NV 1998, 347).

2. Die von Rechtsanwältin A namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ist zwar zulässig. Sie ist jedoch unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen.

Das Finanzgericht hat die Beschwerdeführerin zu Recht gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Prozessbevollmächtigte zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht eine einer Rechtsanwalts-GmbH erteilte, öffentlich-rechtliche Zulassung trotz des identitätswahrenden Charakters der formwechselnden Umwandlung (Rechtsanwalts-GmbH auf Rechtsanwalts-AG) nicht automatisch mit über, sondern muss (hier: für die Rechtsanwalts-AG) neu erteilt werden. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat ferner Bezug auf die Beschlüsse des (BFH/NV 2004, 1290) sowie des (Deutsche Steuer-Zeitung 2004, 802; vgl. auch , BFH/NV 2004, 1661).

3. Mit Schriftsatz vom hat Rechtsanwältin A mitgeteilt, sie habe das Mandat niedergelegt. Die Niederlegung des Mandats allein berührt als rein interner Vorgang nicht das verfahrensrechtliche Vertretungsverhältnis gegenüber dem BFH (vgl. Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Rz. 109, m.w.N.). Nach den Umständen des Streitfalles ist der vorliegende Beschluss folglich noch Rechtsanwältin A zuzustellen.

Fundstelle(n):
TAAAB-42200