OFD Hannover - S 7100 - 582 - StO 171

Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit dem „Hartz IV-Gesetz”

Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe werden ab dem zu einer einheitlichen Leistung „Grundsicherung für Arbeitssuchende” zusammengefasst (Sozialgesetzbuch – SGB – II, geändert durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl 2003 I S. 2954, – Hartz IV). Zur Grundsicherung gehört neben Geld- und Sachleistungen die Betreuung von Langzeitarbeitslosen. Diese Betreuung erfordert Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt sowie Beratungs- und Betreuungsleistungen, z.B. Schuldnerberatung, psychologische Betreuung und Suchtberatung. Die Leistungen werden grundsätzlich durch die Bundesanstalt für Arbeit erbracht. § 6a SGB II sieht jedoch vor, dass insbesondere bei der Betreuung von Langzeitarbeitslosen anstelle der Bundesanstalt für Arbeit kommunale Träger eingesetzt werden können (sog. kommunale Option). In Niedersachsen sind zahlreiche Kommunen als Träger zugelassen worden.

Zwischen der Bundesanstalt und einer optierenden Kommune liegt insoweit kein Leistungsaustausch vor. Eine optierende Kommune erbringt die Betreuungsleistungen an den Langzeitarbeitslosen als Hoheitsträger; sie ist nicht unternehmerisch tätig.

Überträgt die optierende Kommune ihrerseits die Durchführung der Aufgabe gegen Kostenerstattung auf einen Dritten, erbringt der Dritte steuerbare Leistungen in Form der entgeltlichen Durchführung einer der Kommune als Aufgabenträger obliegenden gesetzlichen Pflichtaufgabe ( und , BStBl 1991 I S. 81 und 2003 I S. 785). Die Leistung des Dritten ist steuerpflichtig; § 4 Nr. 15a UStG ist nicht anwendbar. Die Vorschrift ist eng auszulegen und sieht keine Befreiung für einen Unternehmer vor, der selbst kein gesetzlicher Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist.

Errichtet eine optierende Kommune eine Anstalt öffentlichen Rechts und ist nach Landesrecht zulässig, die gesetzliche Aufgabe als solche auf die Anstalt öffentlichen Rechts zu übertragen, dann liegt zwischen der optierenden Kommune und der Anstalt öffentlichen Rechts kein Leistungsaustausch vor. Die Anstalt öffentlichen Rechts erbringt die Betreuungsleistungen an den Langzeitarbeitslosen als Hoheitsträger; sie ist nicht unternehmerisch tätig.

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Fundstelle(n):
PAAAB-42168