OFD Düsseldorf - S 2532 A - St 212

Vordrucke zur Einkommensteuererklärung 2004 für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige

Zur Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 2004 sind folgende Erklärungsvordrucke zu verwenden:


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ESt 1
Öffentliche Aufforderung (724/504)
ESt 1 A
Einkommensteuererklärung, Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage, Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für unbeschränkt Steuerpflichtige (724/101)
Anleitung ESt
zu den Vordrucken ESt 1 A, Anlage Kind und Anlage N (724/501)
ESt 1 C
Einkommensteuererklärung, Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage, Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für beschränkt Steuerpflichtige (724/151)
Anleitung ESt 1 C
zum Vordruck ESt 1 C (724/506)
ESt 1 V
Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer (724/102)
Anlage AUS
für ausländische Einkünfte und Steuern (724/114)
Anlage AV
Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben nach § 10a EStG (724/124)
Anlage FW
zur Förderung des Wohneigentums (724/113)
Anlage GSE
für Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit (724/108)
Anlage KAP
für Einkünfte aus Kapitalvermögen (724/122)
Anlage Kind
zum Vordruck ESt 1 A (724/120)
Vereinfachte Anlage Kinder
zum Vordruck ESt 1 V für minderjährige Kinder (724/117)
Anlage L
für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (724/104)
Anlage Forstwirtschaft
zur Anlage L für tarifbegünstigte Einkünfte aus Holznutzungen (724/105)
Anlage N
für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (724/109)
Anlage VL
Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen für 2004 (724/118)
Anlage SO
für sonstige Einkünfte (724/123)
Anlage St
für statistische Zwecke (724/115)
Anlage U (2004)
für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (724/112)
Anlage V
für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (724/111)
ESt 1 B
Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage (724/161)
Anleitung ESt 1 B
zum Vordruck ESt 1 B (724/503)
Anlage FB
Angaben über die Feststellungsbeteiligten zum Vordruck ESt 1 B (724/162)
Anlage FE 1
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung; Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen (724/180)
Anlage FE 2
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung; Aufteilung weiterer Besteuerungsgrundlagen (724/181)
Anlage FE 3
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage; Aufteilung Sonderausgaben/Förderung Wohneigentum (724/182)
Anlage FE-AUS 1
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung; Aufteilung ausländischer Einkünfte und Steuern (724/184)
Anlage FE-AUS 2
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung; Aufteilung weiterer Besteuerungsgrundlagen mit Auslandsbezug (724/185)
Anlage FE-KAP
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung; Aufteilung Kapitalvermögen/inländische Steuern (724/183)
Anlage FE-VM
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung; Besteuerungsgrundlagen § 15a EStG (724/190)
Anlage FE-K
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung; Aufteilung Körperschaften (724/187.01)

Allgemeine Hinweise:

Die öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen 2004 ist durch Aushang in den Finanzämtern bekannt zu machen. Außerdem wird eine Veröffentlichung in den Amtsblättern der zuständigen Regierungsbezirke veranlasst.

Es wird darauf hingewiesen, dass für jeden Vordrucksatz grundsätzlich nur ein Doppelstück der benötigten Anlagen auszugeben ist. Von der Anlage N ist ein weiteres Doppelstück auszugeben, wenn auch der Ehegatte Arbeitslohn oder Lohnersatzleistungen bezogen hat. Von der Anlage V ist für jedes nicht selbstgenutzte Gebäude, von der Anlage FW für jede selbstgenutzte Wohnung, von der Anlage Kind für jeweils ein Kind ein Doppelstück auszugeben.

Die Auflage der „Anlage VA” ist aufgrund der Neuregelung des Verlustabzugs durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom (BGBl 2003 I S. 2840, BStBl 2004 I S. 14) ab dem VZ 2004 nicht mehr erforderlich.

Die Einführung der „Anlage EÜR” wird auf den VZ 2005 verschoben. Die „Anlage Weinbau”, auf der Betriebe des Weinbaus bisher ihren Gewinn durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt haben, wird gleichwohl schon für den VZ 2004 nicht mehr aufgelegt.

Die Vordrucke wurden an die ab 2004 geltende Rechtslage angepasst. Auf jeder Vordruckseite wurde ein Feld für die Eintragung der Steuernummer vorgesehen.

Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen:

ESt 1 A

Die Schlüsselzeile und der Verfügungsteil wurden umgestaltet.

Aufgrund der Absenkung des Sparer-Freibetrages durch Art. 9 Nr. 19 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom (BGBl 2003 I S. 3076, BStBl 2004 I S. 69) wurden die in Zeile 32 ausgewiesenen Beträge angepasst.

Im Hinblick auf die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse und der daraus resultierenden Aufhebung von § 3 Nr. 39 EStG durch Art. 8 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl 2002 I S. 4621, BStBl 2003 I S. 3) konnte die bisherige Zeile 38 entfallen.

Zeile 47 (neu) wurde dergestalt ergänzt, dass der bei getrennter Veranlagung zu berücksichtigende Anteil an der Steuerermäßigung nach § 35a EStG als Prozentsatz bereits im Vordruck angegeben werden kann.

Die durch Art. 9 Nr. 13 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom (a.a.O.) bei der Berücksichtigung bestimmter Versicherungsbeiträge eingeführte Begrenzung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 2 EStG) erforderte die Aufteilung der Abfrage zu Lebensversicherungsbeiträgen (bisher Zeile 70) in die neuen Zeilen 71 und 72.

Zeile 81 des Vordrucks wurde an die Neufassung von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und anderer Gesetze vom (BGBl 2004 I S. 1753) angepasst.

Die bisherige Zeile 94 konnte aufgrund der Neuregelung des Verlustabzugs durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom (a.a.O.) entfallen.

Zeile 106 wurde um den Hinweis ergänzt, dass ggf. auch der ausländische Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person anzugeben ist. Dies erleichtert die richtige Anweisung des Länderschlüssels (Kz. 53.80) durch den Sachbearbeiter.

ESt 1 C

Die Schlüsselzeile und der Verfügungsteil umgestaltet.

Im Hinblick auf die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse und der daraus resultierenden Aufhebung von § 3 Nr. 39 EStG durch Art. 8 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (a.a.O.) konnte die bisherige Zeile 26 entfallen.

Die bisherige Zeile 38 konnte aufgrund der Neuregelung des Verlustabzugs durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuerbegünstigungsabbaugesetz vom (a.a.O.) entfallen.

ESt 1 V

Die „Vereinfachte Steuererklärung” sollte zunächst nur in den Finanzämtern in Bergheim, Brühl, Bochum, Essen, Geldern und Herne eingesetzt werden. Nach dem Beschluss der Finanzministerkonferenz vom wird sie jedoch bereits ab dem VZ 2004 im gesamten Bundesgebiet zugelassen.

Der Vordruck fasst wesentliche Teile des Vordrucks „ESt 1 A” und der „Anlage N” für den Steuerpflichtigen und seine Ehegatten zusammen. Dabei wurde der Inhalt der Erklärung auf häufig vorkommende Sachverhalte reduziert. Der „Vereinfachten Steuererklärung” sind die Lohnsteuerbescheinigungen und ggf. die „Anlage AV”, die „Anlage Kind” bzw. die „vereinfachte Anlage Kinder” beizufügen.

Der Vordruck kann verwendet werden, wenn der Steuerpflichtige bzw. sein Ehegatte nur Arbeitslohn/Versorgungsbezüge, Kapitalerträge von nicht mehr als 1.421 € – bei Zusammenveranlagung 2.842 € – sowie dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG unterliegende Lohnersatzleistungen im Inland bezogen hat und nur die im Vordruck bezeichneten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden.

Der Vordruck kann nicht verwendet werden, wenn der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte andere inländische oder ausländische Einkünfte bezogen hat, die Anrechnung von Zinsabschlag- oder Kapitalertragsteuer oder die Durchführung der getrennten (§ 26a EStG) oder besonderen Veranlagung (§ 26c EStG) beantragt.

Dem Vordruck ist ein Informationsblatt beigefügt, aus dem sich weitere Einzelheiten ergeben.

Anlage AUS

Die Anlage AUS wurde vollständig überarbeitet. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Höchstbetrag der gem. § 34c Abs. 1 EStG anrechenbaren ausländischen Steuern für ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge aus jedem einzelnen Investmentvermögen zusammengefasst zu berechnen ist (§ 4 Abs. 2 Satz 3 des Investmentsteuergesetzes – InvStG – i.d.F. von Art. 2 des Investmentmodernisierungsgesetzes vom  – BGBl 2003 I S. 2676, BStBl 2004 I S. 5).

Darüber hinaus konnte nunmehr auch der bisher zwischen der Anlage AUS und der Anlage KAP bestehende Bruch der Eintragungssystematik beseitigt werden. Die Eintragung der Einnahmen, für die das sog. Halbeinkünfteverfahren gilt, sowie der dazugehörigen Werbungskosten kann nunmehr analog zur Anlage KAP in voller Höhe erfolgen.

Die für das Festsetzungsprogramm erforderlichen Kennzahlen wurden in den Vordruck übernommen. Zu beachten ist, dass – analog zur Anlage Kind – in den Zeilen 1 bis 18 lediglich die letzten beiden Stellen der jeweiligen Kennzahl im Vordruck dargestellt werden.

Die Anzeige über eine Erwerbstätigkeit i.S.d. § 138 Abs. 2 AO ist gem. § 138 Abs. 3 AO innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. § 138 Abs. 3 AO stellt nicht mehr auf den Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung ab. Die Zeilen 57 bis 61, die in den letzten Veranlagungszeiträumen lediglich der Erinnerung dienten, konnten daher entfallen.

Anlage AV

Die Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG enthält ab 2004 ein der Zeile 1 der „Anlage AV” 2003 entsprechendes Eintragungsfeld zur Sozialversicherungsnummer/Zulagenummer (vgl.  BStBl 2003 I S. 493). Das Eintragungsfeld in Zeile 1 der „Anlage AV” kann daher ab dem Veranlagungszeitraum 2004 entfallen.

Zur Verminderung von Fehleintragungen wurde Zeile 15 um einen Eintragungshinweis ergänzt.

Die Anleitung zur Anlage wurde entsprechend überarbeitet.

Anlage FW

Die Neuregelung von § 10 f EStG durch Art. 9 Nr. 14 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom (a.a.O.) erforderte die Aufteilung der bisherigen Zeile 10 in die neuen Zeilen 10 und 11.

Anlage GSE

Die Begrenzung einer nach Maßgabe des § 10d Abs. 1 EStG in 2003 vorzunehmenden Verrechnung nicht ausgeglichener negativer Einkünfte 2004 aus gewerblicher Tierzucht/-haltung und gewerblichen Termingeschäften kann nach Wegfall der „Anlage VA” in den Zeilen 33 und 34 des Vordrucks beantragt werden.

Aufgrund der Anfügung von § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung von Wagniskapital vom (BGBl 2004 I S. 2013, BStBl 2004 I S. 846) wurde Zeile 44 neu in den Vordruck eingefügt. Die zu den Kennzahlen 22.46/47 einzutragenden Leistungsvergütungen sind bereits um steuerfreie Teile zu kürzen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen (§ 3 Nr. 40a i.V.m. § 52 Abs. 4c EStG).

Anlage KAP

Die Formulierung der Zeile 6 wurde angepasst, da hier nicht nur Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren erklärt werden sollen, sondern u.a. auch Erträge, die aus sog. Finanzinnovationen stammen.

Eine Besteuerung von Zwischengewinnen (§ 39 Abs. 2 KAGG, § 17 Abs. 2a, § 18 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 3 Satz 4 AuslInvestmG) sieht das Investmentsteuergesetz (a.a.O.) nicht mehr vor. Der in Zeile 8 bisher vorhandene Zusatz konnte daher entfallen.

Demgegenüber dehnt § 2 Abs. 2 InvStG (a.a.O.) die Anwendung des sog. Halbeinkünfteverfahrens auch auf die Besteuerung bestimmter Erträge aus ausländischen Investmentvermögen aus. Im Hinblick auf die Anwendungsvorschrift (§ 18 InvStG) wurden die bisherigen Zeilen 33 bis 36 dergestalt überarbeitet, dass sowohl nach altem Recht (AuslInvestmG) als auch nach neuem Recht (InvStG) zu versteuernde Erträge erklärt werden können. Entsprechendes gilt für die Erklärung von Beteiligungserträgen (Zeilen 43 und 44 – neu).

Die Anleitung zur Anlage wurde entsprechend überarbeitet.

Anlage Kind

Aufgrund der Änderung von § 31 Satz 4, 6 und 7 EStG durch Art. 1 Nr. 10 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom (BGBl 2003 I S. 2645, BStBl 2003 I S. 710) wurde die Abfrage in Zeile 2 modifiziert.

Die bisher in den Zeilen 6 und 8 vorgesehenen Abfragen zu empfangenen Unterhaltsleistungen oder Pflegegeldern bei Pflegekindern konnten aufgrund der Neufassung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG durch Art. 1 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom (a.a.O.) entfallen.

§ 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) wurde durch Art. 9 Nr. 23 Buchstabe c des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom (a.a.O.) aufgehoben. Die bisher hierfür im Vordruck vorgesehenen Zeilen 37 bis 41 werden nunmehr von den Abfragen zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) eingenommen, der gem. Art. 9 Nr. 21 des genannten Gesetzes eingeführt wurde. Anweisungen zum Entlastungsbetrag erfolgen über die neue Kz. 36.802. Die Neufassung von § 24b EStG durch Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und anderer Gesetze vom (a.a.O.) wurde berücksichtigt.

Die Zeilen 44 und 59 (60 – alt) wurden dergestalt ergänzt, dass jetzt auch im Vordruck der bei der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigende Anteil in Prozent angegeben werden kann.

Anregungen aus der Praxis folgend, wurden die Zeilen 50 und 54 um eine Abfrage zum Namen und zur Anschrift des Dienstleisters ergänzt.

Vereinfachte Anlage Kinder

Der Vordruck darf nur gemeinsam mit der vereinfachten Steuererklärung (Vordruck ESt 1 V) und nur für minderjährige Kinder verwendet werden.

Auf dem Vordruck können Angaben für insgesamt drei Kinder gemacht werden. Wird die Übertragung von Freibeträgen für Kinder auf den anderen Elternteil, auf Stief- oder Großeltern beantragt, ist die „Anlage Kind” zu verwenden.

Anlage L

Die Abfragen zum Milchlieferrecht und zur Milcherzeugungsfläche (Zeilen 56 bis 58) konnten entfallen. Die auf den Stichtag bezogenen Angaben waren bereits aufgrund des (BStBl 2003 I S. 78) formlos oder im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2003 zu machen. Eine erneute Abfrage dieser (unveränderlichen) Daten ist daher nicht mehr erforderlich.

Die Abfrage zum Nutzungswert von Wohnungen in Baudenkmalen konnte daher wieder im gleichen Umfang wie im Vordruck für den Veranlagungszeitraum 2002 dargestellt werden.

Die Formulierung der Zeile 79 berücksichtigt die durch die EStR 2003 in der Fassung vom (BStBl 2003 I Sondernummer 2) geänderte Formulierung von R 124a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2.

Die bisherigen Zeilen 98 und 99 wurden zusammengefasst.

Anlage Forstwirtschaft

Für das Jahr 2004 war eine Änderung der Anlage Forstwirtschaft nicht erforderlich. Die für 2002 bereitgestellten Vordrucke können weiter verwendet werden.

Anlage N

§ 41b EStG wurde durch Art. 1 Nr. 21 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom (a.a.O.) neu gefasst. Mit der neuen Vorschrift wird u.a. geregelt, dass dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres grundsätzlich nur noch ein Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgehändigt oder elektronisch zur Verfügung gestellt wird. Der auf der Anlage N verwendete Begriff „Lohnsteuerkarte” wurde daher jeweils durch den Begriff „Lohnsteuerbescheinigung” ersetzt, da dem Arbeitnehmer in der überwiegenden Zahl der Fälle für den Veranlagungszeitraum 2004 keine Lohnsteuerkarte mehr vorliegen dürfte.

Die bisherige Zeile 7 konnte entfallen, da § 3 Nr. 39 EStG durch Art. 8 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (a.a.O.) aufgehoben wurde.

Die Formulierungen der Zeilen 7, 8 und 41 orientieren sich an der Wortwahl, die im Muster des Ausdrucks einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an entsprechender Stelle zu finden ist.

Die Formulierung der bisherigen Zeile 16 (jetzt: Zeile 15 – neu) wurde aufgrund der Anfügung von § 50d Abs. 8 EStG durch Art. 1 Nr. 32 Buchstabe b des Steueränderungsgesetzes 2003 vom (a.a.O.) modifiziert.

Zeile 16 wurde neu in den Vordruck eingefügt, um auch unbeschränkt steuerpflichtigen Personen erkennen zu können, deren im Inland zu versteuernde Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Festsetzung belgischer Gemeindesteuern berücksichtigt wurden. Die Steuerung des Abzugsbetrags von 8 % der auf diese Einkünfte entfallenden Einkommensteuer (Punkt 11 Nr. 2 des Schlussprotokolls zum DBA Belgien i.d.F. des Zusatzabkommens vom ) erfolgt über die Kz. 47/48.27 und 87/88.75.

Nach der Neufassung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG durch Art. 9 Nr. 11 Buchstabe a des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom (a.a.O.) gilt die Entfernungspauschale nunmehr auch nicht für Strecken, die mittels steuerfreier Sammelförderung (§ 3 Nr. 32 EStG) zurückgelegt werden. Für die Erklärung dieser Strecken wurde daher in den Zeilen 35 bis 39 eine gesonderte Spalte eingefügt, um eine ordnungsgemäße automatisierte Berechnung der Entfernungspauschale gewährleisten zu können.

Im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (s. o.) hat der Arbeitgeber u.a. die nach § 3 Nr. 13 und 16 EStG steuerfrei gezahlten Verpflegungszuschüsse und Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Nr. 10 EStG). Hierfür wurden die in den Zeilen 51 und 63 vorhandenen Eintragungsfelder mit Kennzahlen versehen.

Die Zeilen 53 und 56 berücksichtigen die Änderungen von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG durch Art. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Steueränderungsgesetzes 2003 (a.a.O.) und Art. 9 Nr. 11 Buchstabe b des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (a.a.O.).

Anlage SO

Die Begrenzung einer nach Maßgabe des § 10d Abs. 1 EStG in 2003 vorzunehmenden Verrechnung nicht ausgeglichener negativer Einkünfte 2004 aus Leistungen und privaten Veräußerungsgeschäften kann nach Wegfall der „Anlage VA” in den Zeilen 22 und 62 des Vordrucks beantragt werden.

Vom Bürger in den Zeilen 27 und 28 erklärten Werte sind um die Einnahmen und Werbungskosten zu vermindern, auf die § 52 Abs. 34b Satz 1 EStG anzuwenden ist. Diese Beträge sind gesondert zu den Kennzahlen 55.30 bis 33 anzuweisen.

Die Anleitung zur Anlage wurde entsprechend überarbeitet.

Anlage St

Im statistischen Jahr 2004 ist die „Anlage St” Bestandteil der Vordrucke zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen.

Anlage U (2004)

Aufgrund der (BStBl 2000 II S. 218) und vom (BStBl 2002 II S. 33) ist es zulässig, die Zustimmung zum Realsplitting auf einen Betrag zu begrenzen, der unterhalb des Höchstbetrages (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) liegt. Eine erteilte Zustimmung zum Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben beim Unterhaltsleistenden kann vom Unterhaltsempfänger gemäß dem (BStBl 2003 II S. 803) auch gegenüber dem Finanzamt des Antragstellers widerrufen werden. Die Neuformulierungen in Abschnitt B berücksichtigen nunmehr diese Urteile. Die Erläuterungen wurden entsprechend angepasst.

Anlage V

Die Änderungen der Zeilen 45 bis 48 resultieren aus der Einfügung von § 82b EStDV durch Art. 10 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (a.a.O.).

Die Anleitung zur Anlage wurde entsprechend überarbeitet. Die Einfügung von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG (anschaffungsnahe Herstellungskosten) durch Art. 1 Nr. 5 des Steueränderungsgesetzes 2003 (a.a.O.) sowie die Änderungen von § 7 Abs. 5, § 7h, § 7i, § 10 f und 21 Abs. 2 EStG durch Art. 9 Nr. 7 bis 9, 14 und 20 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (a.a.O.) wurden bei der Überarbeitung berücksichtigt.

Anleitungen ESt und ESt 1 C

Die Anleitungen wurde der geltenden Rechtslage angepasst. Wesentliche Rechtsänderungen gegenüber den Anleitungen 2003 sind durch Randlinien gekennzeichnet.

Feststellungsvordrucke – Allgemeines

Gesonderte und einheitliche Feststellungen sind nach der sog. „Brutto-Methode” durchzuführen. Die Vordrucke wurden entsprechend erstellt und auf die Bedürfnisse des maschinellen Verfahrens „WinFEin” ausgerichtet. Sie sind aber auch weiterhin für eine personelle Feststellung verwendbar. Für Fälle des § 15a EStG wurde die sog. „Netto-Methode” beibehalten.

ESt 1 B

Die Schlüsselzeile und der Verfügungsteil wurden umgestaltet.

Zeile 33 wurde aufgrund der Zusammenfassung der Anlagen FE-K 1 und FE-K 2 geändert.

Die Umgestaltung der Zeile 43 soll die Möglichkeit eröffnen, einen verwirklichten Veräußerungstatbestand – ergänzend zu den i.d.R der Erklärung beigefügten Unterlagen – eindeutig zu erklären.

Die Anzeige über eine Erwerbstätigkeit i.S.d. § 138 Abs. 2 AO ist gem. § 138 Abs. 3 AO innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. § 138 Abs. 3 AO stellt nicht mehr auf den Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung ab. Die Zeilen 18 bis 21, die in den letzten Feststellungszeiträumen lediglich der Erinnerung dienten, konnten daher entfallen.

Anlage FB

Um Entwicklungen der Beteiligungsquote vollständig der Erklärung entnehmen zu können, wurden die Zeilen 9 bis 11 neu gestaltet (analog: 24 bis 26, 38 bis 40, 53 bis 55). Die bisherigen Zeilen 12 und 13 (analog: 27/28, 41/42, 56/57) wurden in Zeile 12 (analog: 27, 41, 56) zusammengefasst.

Als neue Zeile 13 (analog: 28, 42, 57) wurde die bisherige Fußnote 4 in den Erklärungsteil aufgenommen.

Anlagen FE 1

Die bisherige Zeile 8 konnte auf der Anlage FE 1 entfallen (vgl. Feststellungsvordrucke – Allgemeines).

Zeile 13 wird nur noch in Fällen des § 15a EStG benötigt. Zusammen mit den neuen Zeilen 14 und 15 wurde sie daher unter einen entsprechenden Leittext gestellt.

Aufgrund der notwendigen Beibehaltung des sog. Netto-Verfahrens in den Fällen, in denen § 15a EStG zur Anwendung kommt, musste der Text in Zeile 13 ergänzt werden. Damit wird klargestellt, dass in Zeile 13 die steuerfreien Teile der in den Zeilen 16 bis 19 ausgewiesenen Einkünfte einzutragen sind.

Zeile 21 wurde neu eingefügt.

§ 8b Abs. 3 und 5 KStG sieht eine Anwendung des § 3c Abs. 1 EStG ab dem Feststellungszeitraum 2004 nicht mehr vor. Fußnote 3 wurde daher entsprechend angepasst.

Anlage FE 2

Da der noch in Zeile 7 enthaltene steuerpflichtige Teil der Halbeinkünfte nicht tarifbegünstigt ist (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG), wurden die Formulierungen der Zeilen 3 bis 7 angepasst und Zeile 9 neu eingefügt.

Die bisherige Zeile 24 konnte entfallen (vgl. Feststellungsvordrucke – Allgemeines).

§ 8b Abs. 3 und 5 KStG sieht eine Anwendung des § 3c Abs. 1 EStG ab dem Feststellungszeitraum 2004 nicht mehr vor. Fußnote 3 wurde daher entsprechend angepasst.

Anlage FE 3

Zur Verdeutlichung wird in Zeile 17 darauf hingewiesen, dass hier nur der Rentenertragsanteil zu erklären ist.

Anlage FE-AUS 1

Die „Anlage FE-AUS 1” wurde in Anlehnung an die „Anlage AUS” überarbeitet.

Die Zeilen 21 bis 24 entsprechen den bisher auf der „Anlage FE-AUS 2” vorhandenen Zeilen 10 bis 13.

Anlage FE-AUS 2

Die bisherigen Zeilen 10 bis 13 wurden auf die „Anlage FE-AUS 1” (Zeilen 21 bis 24) umgegliedert. Die Zeilen 11 bis 25, die im Wesentlichen auf die Erfordernisse des „WinFEin”-Verfahrens abgestellt sind, ersetzen die bisherigen Zeilen 15 bis 24.

Anlage FE-KAP

Im Hinblick auf § 2 Abs. 2 InvStG (vgl. Ausführungen zur Anlage KAP) wurden die Zeilen 6 (bisher: 4) und 7 ergänzt.

Anlage FE-VM

Die Formulierung der Zeile 19 wurde präzisiert.

Die bisherige Zeile 20 wurde entfernt sowie die bisherige Zeile 21 neu gefasst.

Anlage FE-K

Der Vordruck entspricht weitgehend den „Anlagen FE-K 1” und „FE-K 2” des Vorjahrs. Da eine Reihe von Besteuerungsgrundlagen – nach Wegfall des Anrechnungsverfahrens – nicht mehr benötigt werden, konnten die verbleibenden Angaben auf einem Vordruck zusammengefasst werden.

Anleitung ESt 1 B

Für den Feststellungszeitraum 2004 wurde erstmals eine Anleitung zur Feststellungserklärung erstellt. Ziel dieser Anleitung ist es, im ersten Teil zunächst allgemein darüber zu informieren, in welchen Fällen eine Erklärung zur gesonderten oder eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen abzugeben ist, welche Fristen zur Abgabe der Erklärung bestehen und welche Vordrucke im Einzelnen benötigt werden. Im zweiten Teil der Anleitung werden ausgewählte Eintragungsmodalitäten geschildert, die für eine ordnungsgemäße automatisierte Feststellung erforderlich sind. Ziel der Anleitung ist es insbesondere nicht, die Gewinnermittlungsvorschriften umfassend darzustellen und zu erläutern.

Inhaltlich gleichlautend
OFD Düsseldorf v. - S 2532 A - St 212
Oberfinanzdirektion v. - S 2532 - 294 - St 115 - K
OFD Münster v. - S 2532 - 213 - St 21 - 31

Fundstelle(n):
XAAAB-42161