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FG Köln Urteil v. - 2 K 2067/02 EFG 2005 S. 610

Gesetze: KStR 1995 Abschn 95 Abs 3EStG 2001 § 44c Abs 2 Nr 2EStG 2001 § 44c Abs 3KStG a.F. § 30 Abs 2 Nr 4

Kapitalertragsteuer:

Beginn der Antragsfrist für die Kapitalertragsteuererstattung

Leitsatz

§ 44c Abs. 2 Satz 1 EStG setzt gedanklich voraus, dass die zu erstattende Kapitalertragsteuer schon gezahlt worden ist. Die Fristenregelung für den Erstattungsantrag (§ 44c Abs. 3 EStG 2001) ist so auszulegen, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor der Entrichtungspflichtige die Kapitalertragsteuer überhaupt abgeführt hat. Das gilt auch, wenn die Ausschüttung, für die die Kapitalertragsteuer abgeführt wird, schon zwei Jahre zuvor tatsächlich vorgenommen wurde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 610
EFG 2005 S. 610 Nr. 8
XAAAB-42122

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FG Köln, Urteil v. 18.11.2004 - 2 K 2067/02

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