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Sächsisches FG Urteil v. - 7 K 256/04 (Kg)

Gesetze: EStG § 64 Abs. 2 S. 1, EStG § 64 Abs. 2 S. 5, EStG § 64 Abs. 2 S. 2, AO 1977 § 37 Abs. 2, BGB § 818 Abs. 3

Kindergeldanspruch bei Zugehörigkeit des Kindes zu mehreren Haushalten (hier: Haushalt des Vaters und Haushalt der Großmutter)

Familienleistungsausgleich

Kindergeldanspruch bei Zugehörigkeit des Kindes zu mehreren Haushalten

Leitsatz

1. Die Haushaltsaufnahme bedeutet die Aufnahme in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art. Sie setzt ein örtlich gebundenes Zusammenleben von Kind und Berechtigtem in einer gemeinsamen Familienwohnung sowie Anforderungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) voraus.

2. In Ausnahmefällen kann das Kind zu zwei verschiedenen Haushalten gehören (doppelte Haushaltsaufnahme).

3. Gehört das Kind sowohl zum Haushalt eines Elternteils als auch zum Haushalt eines Großelternteils, steht der Kindergeldanspruch in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 2 S. 5 EStG vorrangig dem Elternteil zu, dem Großelternteil dagegen nur, wenn der Elternteil schriftlich auf seinen Vorrang verzichtet.

Fundstelle(n):
DAAAB-42120

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Sächsisches FG, Urteil v. 24.11.2004 - 7 K 256/04 (Kg)

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