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FG München Urteil v. - 8 K 2408/02 EFG 2005 S. 430

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG § 8 Abs. 2 S. 2EStG § 8 Abs. 2 S. 9EStG § 40 Abs. 1 Nr. 2LStR 2001 R 31 Abs. 9 Nr. 1 S. 5

Keine Minderung des geldwerten Vorteils bei Kfz-Überlassung wegen Bezinkosten (Treibstoffkosten)

Anrechnung von Nutzungsentgelten nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG

Kfz-Überlassung

Keine Minderung geldwerten Vorteils wegen Treibstoffkosten

Nachforderung für Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag 1997 bis 2000

Leitsatz

1. Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs pauschal nach der 1 %-Methode ermittelt, ist Grundlage für die Wertermittlung nur der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) anzusetzende Listenpreis für das Kfz. Die von den Arbeitnehmern für ihre Dienstfahrzeuge ohne Ausgleich selbst getragenen Treibstoffkosten sind nicht zu berücksichtigen.

2. Offen bleiben konnte, ob bei der Minderung des vom Listenpreis des Dienstfahrzeugs abgeleiteten geldwerten Vorteils um die vom Arbeitnehmer für die Überlassung des Pkw zur privaten Nutzung gezahlten Entgelte nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nur pauschale Nutzungsentgelte anzurechnen sind oder auch ein kilometerbezogenes Nutzungsentgelt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DB 2005 S. 912 Nr. 17
EFG 2005 S. 430
EFG 2005 S. 430 Nr. 6
INF 2005 S. 124 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 47/2005 S. 3939
GAAAB-42119

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FG München, Urteil v. 19.11.2004 - 8 K 2408/02

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