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FG Münster Urteil v. - 11 K 2330/03 E EFG 2005 S. 252

Gesetze: DBA-Frankreich Art 14 Abs 1 DBA-Frankreich Art 14 Abs 3 EStG § 39 b Abs 6 DBA-Frankreich Art 13 Abs 5

Grenzgängerbesteuerung:

Französisch-deutscher Grenzgänger mit Einkünften von einem Knappschaftskrankenhaus hat keinen Anspruch auf Freistellung deutscher Arbeitseinkünfte

Leitsatz

1) Ein in Frankreich ansässiger deutscher Grenzgänger nach Deutschland, der in einem Knappschaftskrankenhaus als Krankenpfleger arbeitet, bezieht Einkünfte aus Gehältern für Dienstleistungen "in der Verwaltung" der deutschen öffentlichen Hand, die gem. Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich der Einkommensteuerpflicht in Deutschland unterliegen. Eine Freistellung nach § 39 b Abs. 6 EStG kommt nicht in Betracht.

2) Die Tätigkeit "in der Verwaltung" ist zu bejahen, wenn der Beschäftigte im Zusammenhang mit den öffentlich-rechtlichen Aufgaben tätig wird, die seinem Arbeitgeber übertragen sind. Dass eine konkrete "Verwaltungstätigkeit" wahrgenommen wird, ist nicht erforderlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 21 Nr. 1
EFG 2005 S. 252
EFG 2005 S. 252 Nr. 4
FAAAB-42086

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FG Münster, Urteil v. 12.11.2004 - 11 K 2330/03 E

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