Oberfinanzdirektion Chemnitz - S 0171 - 346/4 - St 21

Betrieb von Schwimmbädern durch gemeinnützige Körperschaften

1. In letzter Zeit gehen Städte und Gemeinden vermehrt dazu über, kommunale Schwimmbäder Dritten – z. B. gemeinnützigen Sportvereinen – zur Führung zu überlassen.

Der Gesamtbetrieb des Bades (Schulschwimmen, Vereinsschwimmen/Durchführung von Schwimmkursen und öffentlicher Badebetrieb) oder Teile davon werden einem oder mehreren gemeinnützigen Vereinen übertragen. Die Kommune verpflichtet sich in der Regel zur Zahlung eines Betriebskostenzuschusses und zur Überlassung der Eintrittsgelder, sofern auch das „Jedermannschwimmen” durchgeführt wird.

2. Durch den Betrieb eines öffentlichen Schwimmbads werden grundsätzlich gemeinnützige Zwecke i. S. d. § 52 AO – öffentliche Gesundheitspflege und Sport – gefördert. Dies gilt unabhängig davon, ob das Schwimmbad von einem Verein oder von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Betrieb gewerblicher Art unterhalten wird.

3. Die verschiedenen Tätigkeiten eines gemeinnützigen Schwimmvereins sind wie folgt zu beurteilen:

3.1 Das Schulschwimmen ist bei bloßer Vermietung des Schwimmbads auf längere Dauer an die Träger der Schulen als Vermögensverwaltung (§ 14 S. 3 AO) anzusehen. Eine Vermietung auf längere Dauer ist in Anlehnung an Abschnitt 78 Abs. 2 UStR bei stundenweiser Nutzungsmöglichkeit des Schwimmbads durch die Schulen anzunehmen, wenn die Nutzung mehr als ein Schulhalbjahr (mindestens 6 Monate) erfolgt. Unselbständige Nebenleistungen des Vereins, wie Reinigung und Instandhaltung des Schwimmbads, gehören mit zur Vermögensverwaltung.

Die Vermietung des Schwimmbades an die Träger der Schulen für hoheitliche Zwecke (Schulschwimmen) ist der Vermietung an Endverbraucher gleichzusetzen und deshalb mit dem Regelsteuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG zu besteuern ( BStBl 2001 II S. 658).

3.2 Das Vereinsschwimmen (Training/Wettkämpfe) und die Durchführung von Schwimmkursen oder ähnlicher Sportunterricht sind nach Maßgabe des § 67a AO Zweckbetriebe (sportliche Veranstaltungen). Es ist ohne Bedeutung, ob die Teilnehmer an den Schwimmkursen Mitglieder des Vereins oder Vereinsfremde sind.

Wird die Leistung des Vereins (Vereinsschwimmen) gegenüber seinen Mitgliedern gegen echte Mitgliedsbeiträge (Abschn. 4 Abs. 1 und 2 UStR) erbracht, sind diese mangels Leistungsaustausch nicht steuerbar. Werden dagegen mit den Beitragszahlungen der Vereinsmitglieder sowohl Leistungen, die den Einzelbelangen als auch Gesamtbelangen der Mitglieder dienen, abgegolten, sind die Beitragszahlungen in Entgelte für steuerbare und steuerpflichtige Leistungen sowie echte Mitgliedsbeiträge aufzuteilen. Für die steuerpflichtigen Leistungen kommt der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG zur Anwendung. Darüber hinaus können sportliche Veranstaltungen ggf. gem. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei sein.

3.3 Das Jedermannschwimmen ist insgesamt als Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO anzusehen, wenn die nicht unmittelbar dem Schwimmen dienenden Angebote von untergeordneter Bedeutung sind. Insoweit besteht kein schädlicher Wettbewerb zu steuerpflichtigen Schwimmbädern, weil diese in der Regel anders strukturiert sind (sog. Spaßbäder) und sich ihre Angebote erheblich von dem im Wesentlichen auf das Schwimmen begrenzte Angebot der Vereinsschwimmbäder unterscheiden.

Die Leistungen sind mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG).

4. Es ist darauf zu achten, dass die Tätigkeiten der Vereine auch die satzungsgemäßen Voraussetzungen zur Annahme eines Zweckbetriebes erfüllen, also insbesondere im Bereich des Jedermannschwimmens die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege Satzungszweck ist und der ausgeübte Zweckbetrieb in der Satzung genannt wird.

Oberfinanzdirektion Chemnitz v. - S 0171 - 346/4 - St 21

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
QAAAB-41926