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FG Münster Urteil v. - 3 K 901/02 Erb EFG 2005 S. 292

Gesetze: UmwG § 29 Abs. 1, ErbStG § 13a Abs. 5 Nr. 4 Satz 2

Umwandlungen

Nachversteuerung

Leitsatz

1. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 13a Abs. 5 Nr. 4 Satz 2 ErbStG ist in der Weise geboten, dass in Verschmelzungsfällen, in denen der Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers bleibt und nicht gegen Abfindung ausscheidet, der Nachversteuerungstatbestand nicht ausgelöst wird.

2. Zweck der Vorschrift ist es, dass das begünstigte Vermögen nicht aus dem der Unternehmensnachfolge zugedachten Vermögen ausscheidet, sondern in der Hand des Erben verbleibt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 211 Nr. 4
EFG 2005 S. 292
EFG 2005 S. 292 Nr. 4
KÖSDI 2005 S. 14555 Nr. 3
UAAAB-41861

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FG Münster, Urteil v. 14.10.2004 - 3 K 901/02 Erb

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