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Nach Zahlungseinstellung des Emittenten realisierte Kursverluste
Festzinsanleihen behalten ihren steuerlichen Charakter
Bei einem dramatischen Kursverfall verkaufen nicht wenige Anleger ihre Schuldverschreibungen in fallende Kurse hinein und realisieren so enorme Verluste. Realisierte Kursverluste sind allerdings nur bei finanzinnovativen Schuldverschreibungen als negative Marktrendite abziehbar und verrechenbar. Festverzinsliche Schuldverschreibungen hingegen behalten ihren steuerlichen Charakter auch bei Einstellung der Stückzinsberechnung; realisierte Kursverluste sind damit im Rahmen des § 20 EStG steuerrechtlich unbeachtlich. Obwohl die Rechtslage eindeutig ist, verzichtet das bei finanzinnovativen Schuldverschreibungen auf die schwierige Trennung von marktbedingten Kursgewinnen/-verlusten und steuerpflichtigem Zinsertrag.
I. Inhaber festverzinslicher Schuldverschreibungen
1. Versteuerung des Zinsertrags und der Stückzinsen
Bei der Besteuerung von Kapitalerträgen spielen grundsätzlich realisierte Kursgewinne oder -verluste steuerrechtlich keine Rolle. Steuerobjekt ist allein das Entgelt, das der Anleger dafür erhält, dass er einem Dritten Kapital zur Nutzung überlässt. Wertänderungen des angelegten Kapitals wirken sich ertragsteuerrechtlich grundsätzlich nur im Rahmen...BStBl 2001 II S. 97