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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 139/00 EFG 2005 S. 235

Gesetze: UStG 1980 § 2 Abs. 3 S. 1UStG 1980 § 2 Abs. 1UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1UStG 1980 § 14 EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 1 EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5 KStG§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG § 4

Sportanlage einer Gemeinde als Betrieb gewerblicher Art

Umsatzsteuer 1985–1993

Leitsatz

1. Eine Gemeinde unterhält mit der Errichtung und entgeltlichen Überlassung einer Sportanlage (u.a. Rasenspielfeld mit Flutlichtanlage; Beschallungsanlage; Allwetterplatz mit Flutlichtanlage; Kunstsandplatz; Kleinspielfeld für Tennis, Handball und andere Sportarten; leichtathletische Anlagen mit Stabhochsprunganlage und elektronischer Zeitmesseinrichtung; Gebäudeteil mit Umkleideräumen und Duschen; Festplatz für bis zu 3000 Besucher; Nebenanlagen wie Parkplätze u.ä.; Spielplatz) an verschiedene Nutzer (z.B. ortsansässige Sportvereine) bzw. an einen unbestimmten Personenkreis einen Betrieb gewerblicher Art und erfüllt demzufolge die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG 1980 bzw. des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG.

2. Die Sportanlage kann für die Gemeinde aufgrund des Investitionsvolumens (7 bis 8 Mio. DM) auch dann eine Tätigkeit von einigem wirtschaftlichem Gewicht darstellen, wenn der damit erzielte Jahresumsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 60000 DM nicht nachhaltig übersteigt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
für 1985 auf

./.

14.766 DM

für 1986 auf

./.

11.685 DM,

für 1987 auf

./.

41.445 DM,

für 1988 auf

./.

542.924 DM,

für 1989 auf

./.

208.136 DM,

für 1990 auf

./.

62.011 DM,

für 1991 auf

./.

208.898 DM,

für 1992 auf

./.

229.985 DM,

für 1993 auf

./.

129.556 DM


3. Zur möglichen Wettbewerbsverzerrung i.S. von Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 235
LAAAB-41718

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Online-Dokument

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.10.2003 - 9 K 139/00

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