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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - II 221/2003 EFG 2005 S. 1898 Nr. 23

Gesetze: UStG § 4 Nr. 14UStG § 22 Abs. 2 Nr. 1 EWGRichtl 77/388 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c

Leistungen der medizinischen Fußpflege sind, soweit sie ärztlich veranlasst sind, von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie von einem Steuerpflichtigen erbracht werden, der den erforderlichen Befähigungsnachweis besitzt

Leitsatz

Leistungen der medizinischen Fußpflege mit therapeutischem Ziel sind Heilbehandlungen bzw. Umsätze aus einer einem Heilberuf ähnlichen Tätigkeit.

Die einmal von der Krankenkasse erteilte Zulassung zur Behandlung von Kassenmitgliedern spricht für das Vorliegen einer ausreichenden Befähigung.

Die Gewährung der Steuerfreiheit nur für in einem Bundesland mit entsprechender berufsrechtlicher Regelung erbrachte medizinische Fußpflege, wie es A 90 Abs. 8 UStR 1996 vorsieht, ist mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar.

Unter dem Gesichtspunkt der Eigenständigkeit der Begriffe in gemeinschaftsrechtlichen Normen ist der Verweisung in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1993 auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nur erläuternde Bedeutung zuzumessen.

Die Aufzeichnungen nach § 22 UStG sind keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung; ihr Fehlen bewirkt keinen Besteuerungsnachteil.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1898 Nr. 23
YAAAB-41705

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 26.10.2004 - II 221/2003

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