1. Der Umstand, dass nach Sinn und
Zweck von § 33 Abs. 1 ErbStG auch inländische Kreditinstitute
bezüglich ihrer ausländischen Zweigniederlassungen von der
Anzeigepflicht erfasst sind, verstößt nicht gegen das
völkerrechtliche Territorialitätsprinzip. Ebensowenig ist darin ein
Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten der
Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit oder der Freiheit des
Kapitalverkehrs zu sehen.
2. Maßnahmen der
Steuerfahndung, durch die eine Bank zur Erfüllung der Anzeigepflicht nach
§ 33 Abs. 1 ErbStG bezüglich ihrer nichtselbständigen
ausländischen Zweigniederlassungen gegenüber den zuständigen
Erbschaftsteuerfinanzämtern angehalten werden soll, dienen der Ermittlung
unbekannter Steuerfälle und sind daher durch § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO
gedeckt. Eine insoweit an die Bank gerichtete Aufforderung ist Verwaltungsakt
im Sinne des § 118 AO.
3. Ergibt sich aus sichergestellten
Unterlagen, dass die Bank bisher ausdrücklich keine Anzeigen nach §
33 Abs. 1 ErbStG bezüglich des von ihr bei ihren ausländischen
unselbständigen Zweigniederlassungen für Erblasser verwahrten und
verwalteten Vermögens erstattet hat, so besteht hinreichender Anlass
für ein auf die Erfüllung der Anzeigepflicht gerichtetes
Tätigwerden der Steuerfahndung. Die Befugnis hierfür ergibt sich
unmittelbar aus § 33 ErbStG in Verbindung mit § 1 ErbStDV, die als
spezialgesetzliche Regelungen Vorrang gegenüber § 93 AO haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 836 Nr. 14 EFG 2005 S. 461 EFG 2005 S. 461 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2006 S. 409 KAAAB-41646
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.03.2004 - 9 K 338/99
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