BFH Beschluss v. - VI E 1/04

Bildung eines Gesamtstreitwerts bei verbundenen VerfahrenS. 30

Gesetze: GKG §§ 5, 11, 13

Instanzenzug:

Gründe

Die Erinnerung ist teilweise begründet. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Kostenrechnung. Aus der Kostenrechnung vom in Verbindung mit dem (BFH/NV 2004, 180) geht eindeutig hervor, welche Entscheidungen von der Kostenrechnung abgedeckt werden.

Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes, soweit im Gerichtskostengesetz (GKG) nichts anderes bestimmt ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert regelmäßig nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde entspricht dem Streitwert des Klageverfahrens, sofern der Beschwerdeführer nicht erkennbar macht, dass er im Revisionsverfahren das Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen will. Richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein die Klage in vollem Umfang abweisendes Urteil des Finanzgerichts (FG), so wird der Streitwert des Beschwerdeverfahrens in der Regel nach dem Betrag ermittelt, um den sich nach dem Vorbringen des Klägers im Klageverfahren seine Steuerschuld vermindern sollte (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFH/NV 1990, 184).

Die Erinnerungsführer hatten vor dem FG beantragt, die Einkommensteuerbescheide für 1986, 1987 und 1988 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom sowie die Einkommensteuerbescheide für 1989, 1990 und 1991 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom jeweils insoweit zu ändern, dass bei der Steuerfestsetzung von einem steuerfreien Existenzminimum eines Kindes von 10 000 DM pro Jahr auszugehen ist und das den Klägern in den Streitjahren gezahlte Kindergeld bei der Einkommensteuerberechnung unberücksichtigt bleibt. Die Nichtzulassungsbeschwerden richteten sich gegen die die beiden Klagen in vollem Umfang abweisenden Urteile des FG, so dass sich der Streitwert des Beschwerdeverfahrens nach dem Betrag ermittelt, um das sich in den Klageverfahren nach Auffassung der Kläger die Steuerschuld mindern sollte. Danach ergibt sich für die Nichtzulassungsbeschwerde VI B 114/02 (Vorinstanz: 11 K 838/02 E) folgender Einzelstreitwert:


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1986
1987
1988
zu versteuerndes Einkommen (B. v. EE v. )
    73 647 DM
    115 822 DM
    118 276 DM
abzgl. Existenzminimum lt. Antrag
  10 000 DM
  10 000 DM
  10 000 DM
zzgl. Abzugsbetrag lt. B.
  4 296 DM
  4 416 DM
  9 144 DM
zu versteuerndes Einkommen lt. Antrag
  67 943 DM
  110 238 DM
  107 420 DM
ESt (Splitt.)
15 578 DM
33 820 DM
29 662 DM
zzgl. Nachsteuer §§ 31, 31 EStDV
    3 513 DM
 
 
festzusetzende ESt
19 091 DM
33 820 DM
29 662 DM
lt. angefocht. B.
 21 837 DM
 37 120 DM
 35 828 DM
Streitwert
2 746 DM
3 300 DM
6 166 DM

Als Summe ergibt sich danach für die Streitjahre 1986 bis 1988 abweichend von der Streitwertberechnung des FG und der Kostenstelle des BFH ein Streitwert von 12 212 DM (entspricht 6 243 €).

Für die Nichtzulassungsbeschwerde VI B 115/02 (Vorinstanz: 11 K 7024/01 E) ergibt sich dementsprechend folgender Einzelstreitwert:


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1989
1990
1991
zu versteuerndes Einkommen (B. v. EE v. )
    95 506 DM
    127 762 DM
    135 327 DM
abzgl. Existenzminimum lt. Antrag
  20 000 DM
  20 000 DM
  20 000 DM
zzgl. Abzugsbetrag lt. B.
  9 504 DM
 10 152 DM
 10 776 DM
zu versteuerndes Einkommen lt. Antrag
  85 010 DM
  117 914 DM
  126 103 DM
ESt (Splitt.)
20 708 DM
28 098 DM
30 976 DM
Lt. angefocht. B
 26 210 DM
 31 556 DM
 35 798 DM
Streitwert
5 502 DM
3 458 DM
4 822 DM

Als Summe ergibt sich für die Streitjahre 1989 bis 1991 ein Streitwert von 13 782 DM (entspricht 7 046 €).

Abweichend von der Kostenrechnung der Kostenstelle des BFH ist aus den beiden Einzelstreitwerten ein Gesamtstreitwert zu bilden, da die beiden Nichtzulassungsbeschwerden durch BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 180 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden sind (siehe dazu , BFHE 146, 279, BStBl II 1986, 571; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Tz. 105; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz. 32, m.w.N.) und es für das Verfahren über die Beschwerde der Nichtzulassung der Revision nur einen einheitlichen Gebührensatz (2-fache Gebühr) gibt, soweit die Beschwerde verworfen oder —wie im Streitfall— zurückgewiesen wird (siehe Anlage 1 Teil 3 IV Nr. 3402 zu § 11 Abs. 1 GKG i.d.F. des Zivilprozessreformgesetzes vom , BGBl I 2001, 1887). Der Gesamtstreitwert beträgt hiernach 25 994 DM (entspricht 13 290 €). Die Gerichtskosten betragen danach 484 € (= 2 x 242 €, siehe Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 GKG).

Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 379
BFH/NV 2005 S. 379 Nr. 3
KAAAB-41484