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infoCenter (Stand: Januar 2019)

Altersvorsorgezulage

Catrin Geißler

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Altersvorsorgezulage

[i]

Um die Senkung des Rentenniveaus abzufangen, wird in den letzten Jahren die private Altersvorsorge verstärkt staatlich gefördert. Daher können Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder ihnen gleichgestellt sind, für zertifizierte Vorsorgeprodukte eine Zulage erhalten oder die Beiträge als Sonderausgaben absetzen, wenn dies aufgrund der Progression günstiger ist, § 10a EStG, §§ 79 ff. EStG.

Das angesparte geförderte Altersvorsorgevermögen, die Erträge, die laufenden Beiträge und der Anspruch auf Zulage sind nicht pfändbar, gehören nicht zur Insolvenzmasse und werden bei der Sozialhilfe und bei der Arbeitslosenhilfe nicht als Einkommen oder Vermögen angerechnet. Dies gilt auch nach der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II.

Die Erträge und Wertsteigerungen sind nach § 22 Nr. 5 EStG zu versteuern.

2018 wurde die Grundzulage von 154,00 € auf 175,00 € angehoben.

II. Begünstigter Personenkreis

Die Zulage bzw. den Sonderausgabenabzug können in Anspruch nehmen:

  • in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte, z.B.

    • Arbeitnehmer,

    • Behinderte in Werkstätten,

    • Versicherte während der Elternzeit,

    • freiwillig versicherte geringfügig Beschäftigte,

    • Bezieher von Lohnersatzleistungen,

    • auf Antrag pflichtversicherte Selbständige,

  • in der Alterssicherung der Land- und Forstwirtschaft Pflichtversicherte,

  • Arbeitslosenhilfeberechtigte, deren Leistung aufgrund der Anrechnung von Einkommen und Vermögen ruht,

  • Arbeitssuchende, die Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben,

  • Beamte, Richter und Soldaten,

  • Rentner.

Nicht unmittelbar begünstigt sind Personen, die

  • von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, z.B. weil sie einem berufständischen Versorgungswerk angehören

  • freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung.

  • in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfreie Personen,

  • nicht Versicherungspflichtige.

Sind beide Ehegatten/Lebenspartner anspruchsberechtigt, so können beide jeweils gesondert den Sonderausgabenabzug oder die Zulage in Anspruch nehmen. Ist aber nur ein Ehegatte/ Lebenspartner unmittelbar zulageberechtigt, so kann der andere die Zulage mittelbar in Anspruch nehmen, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht und beide Ehegatten/ Lebenspartner jeweils den Mindestbeitrag von 60 € einzahlen.

III. Begünstigte Beiträge

Begünstigt werden sowohl Beiträge zur privaten als auch zur betrieblichen Altersvorsorge. Der Altersvorsorgevertrag ist ein Vertragstypus, in dem die vom Gesetzgeber definierten Qualitätsstandards im Hinblick auf Verbraucherschutz und Absicherung im Alter erfüllt sind.

Beiträge, die bereits im Rahmen der Arbeitnehmer-Sparzulage oder des Sonderausgabenabzugs nach § 10 EStG berücksichtigt wurden, sind nicht zulagefähig.

1. Private Altersvorsorge

Das Altersvorsorgeprodukt ist unter folgenden Voraussetzungen förderfähig:

  • Zertifizierung durch das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen bzw. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, ab dem durch das Bundeszentralamt für Steuern,

  • Vertrag auf den Namen des Zulageberechtigten.

Der Anleger kann sich auf die Zertifizierung verlassen, auch das Finanzamt braucht keine Prüfung der Voraussetzungen der Förderfähigkeit vorzunehmen, vielmehr ist die Zertifizierung Grundlagenbescheid und somit bindend.

2. Eigenheimrente

Zur Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums können auch folgende Produkte zertifiziert werden :

3. Betriebliche Altersvorsorge

Zulagebegünstigt sind

  • Beiträge an

    • Pensionskassen,

    • Pensionsfonds und

    • Direktversicherungen,

  • die aus individuell versteuerten Einnahmen des Arbeitnehmers geleistet werden und

  • dem Zulageberechtigten ein lebenslanges Bezugsrecht sichern (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AltZertG).

Eine Zertifizierung ist hier nicht notwendig.

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