DBA Tadschikistan Artikel 22

Artikel 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

(1) Bei einer in der Republik Tadschikistan ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

Bezieht eine in der Republik Tadschikistan ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so gestattet die Republik Tadschikistan

  1. auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag anzurechnen, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;

  2. auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag anzurechnen, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.

    Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.

Einkünfte oder Vermögenswerte einer in der Republik Tadschikistan ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Republik Tadschikistan auszunehmen sind, können gleichwohl in der Republik Tadschikistan bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus der Republik Tadschikistan sowie die in der Republik Tadschikistan gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Republik Tadschikistan besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen.

    Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik Tadschikistan ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.

    Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

  2. Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die tadschikische Steuer angerechnet, die nach dem Recht der Republik Tadschikistan und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:

    aa)

    Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

    bb)

    Lizenzgebühren;

    cc)

    Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in der Republik Tadschikistan besteuert werden können;

    dd)

    Einkünfte, die nach Artikel 14 Absatz 3 in der Republik Tadschikistan besteuert werden können;

    ee)

    Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;

    ff)

    Einkünfte im Sinne des Artikels 16.

  3. Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in der Republik Tadschikistan ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezieht; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).

  4. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

  5. Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,

    aa)

    wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 24 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden oder

    bb)

    wenn die Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAB-41422