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Hessisches Finanzgericht  v. - 4 K 1120/02 EFG 2005 S. 392

Gesetze: KStG § 8 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1, HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, HGB § 253 Abs. 1 Satz 2

Rückstellungen wegen Altersteilzeit

Leitsatz

1. Für Altersteilzeitverpflichtungen nach dem sog. Blockmodell ist ab dem Beginn der Altersteilzeit eine Rückstellung zu bilden, die bis zum Beginn der Freistellungsphase kontinuierlich ansteigt. Die Höhe der Rückstellung richtet sich nach in der Beschäftigungsphase erwirtschafteten Arbeitsentgelten (einschließlich der Aufstockungszahlungen) die in der Freistellungsphase ausgezahlt werden.

2. Die Rückstellung ist wegen möglichen Wegfalls der Zahlungsverpflichtung aufgrund biometrischer Faktoren der Arbeitnehmerschaft pauschal um 2% zu mindern.

3. Die Rückstellung ist nicht abzuzinsen.

4. Künftige Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit mindern die Rückstellung nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 372 Nr. 7
EFG 2005 S. 392
EFG 2005 S. 392 Nr. 5
GStB 2006 S. 53 Nr. 2
KÖSDI 2005 S. 14622 Nr. 5
LAAAB-41394

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Hessisches Finanzgericht v. 23.09.2004 - 4 K 1120/02

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