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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 668/02

Gesetze: StBerG § 37 Abs. 3, GG Art. 19 Abs. 4

Beurteilungsspielraum bei der Bewertung einer Steuerrechtsklausur

Leitsatz

1. Der dem Prüfling zu gewährende Antwortspielraum kann nicht dazu führen, dass der Prüfer jede noch eben vertretbare Antwort als richtig zu bewerten hat. Vielmehr setzt eine richtige Antwort neben der Vertretbarkeit des Ergebnisses eine mit gewichtigen Argumenten belegte, folgerichtige Begründung der Lösung voraus.

2. Die Bewertung der Qualität der Argumentation durch den Prüfer unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle. Dazu gehört auch, welche Gesichtspunkte im Rahmen einer bestimmten Prüfungsleistung in welchem Umfang zu erwartet werden.

3. Aufgrund des einem Prüfer zustehenden Beurteilungsspielraums sind unterschiedliche Bewertungen möglich, ohne dass die eine oder andere Beurteilung zwingend richtig oder falsch sein muss.

4. Fragen nach aktuellen und steuerrechtspolitischen in der Fachwelt diskutierten Gesetzentwürfe liegen nicht außerhalb des Prüfungsstoffes einer Steuerberaterprüfung.

5. Ein Tisch in der Größe von 80 cm x 80 cm ist grundsätzlich geeignet, um in einer Steuerberaterprüfung eine Klausurleistung zu erbringen. Die geringe Tischgröße stellt keinen Verfahrensfehler beim Ablauf der schriftlichen Prüfung dar.

Fundstelle(n):
AAAAB-41389

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 16.09.2004 - 13 K 668/02

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