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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 3108/01 EFG 2004 S. 1673

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, LStDV § 2, EStG § 8 Abs. 2 Satz 1, EStG § 8 Abs. 1, EStG § 8 Abs. 3, LStR Abschnitt 31 Abs. 8

Zinsausgleichszahlungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn

Leitsatz

1. Zinsausgleichszahlungen des Arbeitgebers, die zur Verschaffung eines zinsverbilligten Darlehens führen, sind Sachbezüge im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, die in Höhe der sich aus der Zinsverbilligung ergebenden Zinsersparnisse eine Einnahme beim Arbeitnehmer darstellen.

2. Die Gewährung eines Darlehens an Arbeitnehmer fällt nur dann unter Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG, wenn die Darlehensgewährung zur Liefer- oder Leistungspalette des Arbeitgebers gehört, mit der er sonst Marktteilnehmer ist.

3. Die pauschalierende Vereinfachungsregelung des Abschnitts 31 Abs. 8 LStR gilt auch dann, wenn es sich um ersparte Zinsaufwendungen handelt, die daraus resultieren, dass ein Dritter auf Grund von Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers ein zinsverbilligtes Darlehen gewährt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 146 Nr. 3
EFG 2004 S. 1673
EFG 2004 S. 1673 Nr. 22
RAAAB-41379

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 05.11.2003 - 11 K 3108/01

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