Zinsausgleichszahlungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn
Leitsatz
1. Zinsausgleichszahlungen des
Arbeitgebers, die zur Verschaffung eines zinsverbilligten Darlehens
führen, sind Sachbezüge im Sinne des
§ 8 Abs. 2
Satz 1 EStG, die in Höhe der sich aus der
Zinsverbilligung ergebenden Zinsersparnisse eine Einnahme beim Arbeitnehmer
darstellen.
2. Die Gewährung eines Darlehens
an Arbeitnehmer fällt nur dann unter Dienstleistungen im Sinne des
§ 8 Abs. 3 EStG,
wenn die Darlehensgewährung zur Liefer- oder Leistungspalette des
Arbeitgebers gehört, mit der er sonst Marktteilnehmer ist.
3. Die pauschalierende
Vereinfachungsregelung des Abschnitts 31 Abs. 8 LStR gilt auch dann, wenn es
sich um ersparte Zinsaufwendungen handelt, die daraus resultieren, dass ein
Dritter auf Grund von Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers ein zinsverbilligtes
Darlehen gewährt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 146 Nr. 3 EFG 2004 S. 1673 EFG 2004 S. 1673 Nr. 22 RAAAB-41379
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 05.11.2003 - 11 K 3108/01
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