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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 5917/00 K, G, F EFG 2005 S. 335

Gesetze: AStG § 7 Abs. 1AStG § 10 Abs. 1AStG § 10 Abs. 2 Satz 1AStG § 10 Abs. 3AStG § 10 Abs. 4EStG § 3cKStG § 8 Abs. 1AO § 42 Abs. 1AO § 42 Abs. 2EGV Art. 43 EGV Art. 48

Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten, die im Zusammenhang mit einer Einnahme i.S.d. § 3c EStG stehen

Leitsatz

  1. Der Hinzurechnungsbetrag nach §§ 7, 10 AStG stellt eine Einnahme i.S.d. § 3c EStG dar.

  2. Vor dem Hintergrund der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit kann § 3c EStG nicht dahin ausgelegt werden, dass durch den Bezug steuerfreier Einnahmen in Form fiktiver Gewinnausschüttungen einer im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Zwischengesellschaft ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den zum Erwerb der Beteiligung aufgewandten Finanzierungskosten und damit ein – bei Inlandsansässigkeit der Tochtergesellschaft nicht bestehendes – Abzugsverbot begründet wird.

  3. Die Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung schließen als sondergesetzliche Konkretisierung die allgemeine Missbrauchsnorm des § 42 AO aus.

  4. Der Neuregelung des § 42 Abs. 2 AO durch das StÄndG 2001 kommt keine Rückwirkung zu.

  5. Die Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft im niedrig besteuerten EG-Ausland ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich.

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 504 Nr. 9
EFG 2005 S. 335
EFG 2005 S. 335 Nr. 5
WPg 2005 S. 901 Nr. 16
NAAAB-41376

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.09.2004 - 6 K 5917/00 K, G, F

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