Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 2144 A - St 313

Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG bei Überführung von Wohnungen aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen nach § 52 Abs. 15 EStG 1998 oder § 13 Abs. 4 EStG

Der Betriebsausgabenabzug wird für betrieblich veranlasste Schuldzinsen eingeschränkt, wenn die Entnahmen höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen des Wirtschaftsjahrs.

Zu den Entnahmen gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige für betriebsfremde Zwecke entnimmt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die bis zum zwangsweise vorzunehmende Überführung von Wohnungen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen in das Privatvermögen erfüllt den Entnahmetatbestand. Diese Entnahme ist daher grundsätzlich bei der Ermittlung der Überentnahmen gem. § 4 Abs. 4a EStG für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 zu berücksichtigen. Die gesetzliche Steuerfreiheit des Entnahmegewinns steht dem nicht entgegen.

Aus Vereinfachungsgründen kann die Entnahme bei der Ermittlung der Überentnahmen mit dem Buchwert angesetzt werden (Tz 8 des Anhang 16 I EStH 2003).

Werden Wohnungen in denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen über den hinaus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zugeordnet und nach § 13 Abs. 4 EStG zu einem späteren Zeitpunkt entnommen, gilt die v.g. Regelung im Wirtschaftsjahr der Entnahme entsprechend.

Nach einem Beschluss auf Bundesebene sind keine hinreichenden Gründe für eine abweichende Billigkeitsregelung gegeben.

Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 2144 A - St 313

Fundstelle(n):
FAAAB-41318