Finanzministerium Schleswig-Holstein - VI 316 - S 2532 - 354/355

Vordrucke zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2004 für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Personen

Für den Veranlagungszeitraum 2004 werden im Wesentlichen die gleichen Vordrucke wie für das Vorjahr verwendet. Die Erstausstattung der Finanzämter mit den Einkommensteuererklärungsvordrucken wird im Dezember 2004 erfolgen.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 wird erstmals die „Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer” (Vordruck ESt 1 V) eingeführt. Siehe hierzu  VI 315 – S 2532 – 350. Der Personenkreis, der die vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer 2004 verwenden kann, ergibt sich aus dem hierzu aufgelegten Merkblatt (Vordruck ESt 1 V Anl).

Die Auflage der bisherigen „Anlage VA” ist auf Grund der Neuregelung des Verlustabzugs durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom (BStBl 2004 I S. 14) ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht mehr erforderlich.

Gegenüber den Vordrucken für das Vorjahr sind folgende Änderungen bzw. Ergänzungen zu verzeichnen:

ESt 1

Die öffentliche Aufforderung wurde auf den Veranlagungs-/Feststellungszeitraum 2004 fortgeschrieben und an die aktuelle Rechtslage angepasst.

ESt 1 A

Schlüsselzeile und Verfügungsteil wurden umgestaltet.

Aufgrund der Absenkung des Sparer-Freibetrages durch Art. 9 Nr. 19 des HBeglG 2004 (BStBl 2004 I S. 120) wurden die in Zeile 32 ausgewiesenen Beträge angepasst.

Im Hinblick auf die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse und der daraus resultierenden Aufhebung von § 3 Nr. 39 EStG durch Art. 8 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BStBl 2003 I S. 3) konnte die bisherige Zeile 38 entfallen.

Zeile 47 (neu) wurde dergestalt ergänzt, dass der bei getrennter Veranlagung zu berücksichtigende Anteil an der Steuerermäßigung nach § 35a EStG als Prozentsatz bereits im Vordruck angegeben werden kann.

Die durch Art. 9 Nr. 13 des HBeglG 2004 bei der Berücksichtigung bestimmter Versicherungsbeiträge eingeführte Begrenzung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 2 EStG) erforderte die Aufteilung der Abfrage zu Lebensversicherungsbeiträgen (bisher Zeile 70) in die neuen Zeilen 71 und 72.

Zeile 81 des Vordrucks (Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung) wurde an die Neufassung von § 19 Abs. 1 Nr. 7 EStG durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung der AO und anderer Gesetze (BGBl 2004 I S. 1753) angepasst.

Die bisherige Zeile 94 konnte aufgrund der Neuregelung des Verlustabzugs durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom (BStBl 2004 I S. 14) entfallen.

Zeile 106 wurde um den Hinweis ergänzt, dass ggf. auch der ausländische Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person anzugeben ist. Dies erleichtert die richtige Anweisung des Länderschlüssels (Kz. 53.80) durch den Sachbearbeiter.

Anleitung ESt

Die Anleitung wurde der geltenden Rechtslage angepasst. Wesentliche Rechtsänderungen gegenüber der Anleitung 2003 sind durch Randlinien gekennzeichnet.

Anlage AUS

Die Anlage AUS wurde vollständig überarbeitet. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Höchstbetrag der gem. § 34c Abs. 1 EStG anrechenbaren ausländischen Steuern für ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge aus jedem einzelnen Investmentvermögen zusammengefasst zu berechnen ist (§ 4 Abs. 2 Satz 3 InvStG i. d. F. von Art. 2 des Investmentmodernisierungsgesetzes vom , BStBl 2004 I S. 5).

Darüber hinaus konnte nunmehr auch der bislang zwischen der Anlage AUS und der Anlage KAP bestehende Bruch der Eintragungssystematik beseitigt werden. Die Eintragung der Einnahmen, für die das sog. Halbeinkünfteverfahren gilt, sowie der dazugehörigen Werbungskosten kann nunmehr analog zur Anlage KAP in voller Höhe erfolgen.

Die für das Festsetzungsprogramm erforderlichen Kennzahlen wurden in den Vordruck übernommen. Zu beachten ist, dass – analog zur Anlage Kind – in den Zeilen 1 bis 18 lediglich die letzten beiden Stellen der jeweiligen Kennzahl im Vordruck dargestellt werden.

Die in den Zeilen 5 und 6 bisher enthaltenen Klammerzusätze wurden entfernt, um Missverständnissen vorzubeugen.

Die Anzeige über eine Erwerbstätigkeit i. S. d. § 138 Abs. 2 AO ist gem. § 138 Abs. 3 AO innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. § 138 Abs. 3 AO stellt nicht mehr auf den Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung ab. Die Zeilen 57 bis 61, die in den letzten Veranlagungszeiträumen lediglich der Erinnerung dienten, konnten daher entfallen.

Anlage AV

Die Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG enthält ab 2004 ein der Zeile 1 der „Anlage AV” 2003 entsprechendes Eintragungsfeld zur Sozialversicherungsnummer/Zulagenummer (vgl.  BStBl 2003 I S. 493). Das Eintragungsfeld in Zeile 1 der „Anlage AV” kann daher ab dem Veranlagungszeitraum 2004 entfallen.

Zur Verminderung von Fehleintragungen wurde Zeile 15 um einen Eintragungshinweis ergänzt.

Die Anleitung zur Anlage wurde entsprechend überarbeitet.

Anlage FW

Die Neuregelung von § 10 f EStG durch Art. 9 Nr. 14 des HBeglG 2004 erforderte die Aufteilung der bisherigen Zeile 10 in die neuen Zeilen 10 und 11. Die Aussagen zu den Abzugsbeträgen gem. § 10 f EStG wurden präzisiert.

Anlage GSE

Die Begrenzung einer nach Maßgabe des § 10d Abs. 1 EStG in 2003 vorzunehmenden Verrechnung nicht ausgeglichener negativer Einkünfte 2004 aus gewerblicher Tierzucht/-haltung und gewerblichen Termingeschäften kann nach Wegfall der „Anlage VA” in den Zeilen 33 und 34 des Vordrucks beantragt werden.

Auf Grund der Anfügung von § 18 Abs. 1 Nr. 4 durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung von Wagniskapital (BStBl 2004 I S. 846) wurde Zeile 44 neu in den Vordruck eingefügt. Die zu den Kennzahlen 22.46/47 einzutragenden Leistungsvergütungen sind bereits um steuerfreie Teile zu kürzen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen (§ 3 Nr. 40a i.V.m. § 52 Abs. 4c EStG).

Anlage KAP

Die Formulierung der Zeile 6 wurde angepasst, da hier nicht nur Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren erklärt werden sollen, sondern u. a. auch Erträge, die aus sog. Finanzinnovationen stammen.

Eine Besteuerung von Zwischengewinnen (§ 39 Abs. 2 KAGG, § 17 Abs. 2a, § 18 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 3 Satz 4 AuslInvestmG) sieht das InvStG nicht mehr vor. Der in Zeile 8 bisher vorhandene Zusatz konnte daher entfallen.

Demgegenüber dehnt § 2 Abs. 2 InvStG die Anwendung des sog. Halbeinkünfteverfahrens auch auf die Besteuerung bestimmter Erträge aus ausländischen Investmentvermögen aus. Im Hinblick auf die Anwendungsvorschrift (§ 18 InvStG) wurden die bisherigen Zeilen 33 bis 36 dergestalt überarbeitet, dass sowohl nach altem Recht (AuslInvestmG) als auch nach neuem Recht (InvStG) zu versteuernde Erträge erklärt werden können. Entsprechendes gilt für die Erklärung von Beteiligungserträgen (Zeilen 43 und 44 – neu).

Um Unklarheiten zu beseitigen und Doppeleintragungen zu vermeiden, wurde in Zeile 34 verdeutlicht, dass es sich bei den dort einzutragenden Zinsen aus ausländischen Investmentanteilen um solche handelt, die nach dem InvStG zu behandeln sind.

Die Anleitung zur Anlage wurde entsprechend überarbeitet.

Anlage Kind

Aufgrund der Änderung von § 31 Satz 4, 6 und 7 EStG durch Art. 1 Nr. 10 des StÄndG 2003 (BStBl 2003 I S. 710) wurde die Abfrage in Zeile 2 modifiziert. Die Angabe zur Höhe des Kindergeldanspruches kann nicht auf Sonderfälle (z. B. bei Leistungen für Kinder nach ausländischem Recht) beschränkt werden. Diese Angabe wird in jedem Fall für die im Festsetzungsprogramm vorzunehmende Günstigerprüfung und die ggf. erforderliche Hinzurechnung (§ 31 Satz 4 EStG) benötigt, da der Wert nicht automatisiert beigestellt werden kann.

Die bisher in den Zeilen 6 und 8 vorgesehenen Abfragen zu empfangenen Unterhaltsleistungen oder Pflegegeldern bei Pflegekindern konnten aufgrund der Neufassung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG durch Art. 1 Nr. 11 des StÄndG 2003 entfallen.

§ 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) wurde durch Art. 9 Nr. 23c des HBeglG 2004 aufgehoben. Die bisher hierfür im Vordruck vorgesehenen Zeilen 37 bis 41 werden nunmehr von den Abfragen zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) eingenommen. Auf die Neufassung des § 24b EStG durch Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung der AO und anderer Gesetze (a.a.O.) wird hingewiesen.

Die Zeilen 44 und 59 (60 – alt) wurden dergestalt ergänzt, dass jetzt auch im Vordruck der bei der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigende Anteil in Prozent angegeben werden kann.

Anregungen aus der Praxis folgend, wurden die Zeilen 50 und 54 um eine Abfrage zum Namen und zur Anschrift des Dienstleisters ergänzt.

Anlage L

Die Abfragen zum Milchlieferrecht und zur Milcherzeugungsfläche (Zeilen 56 bis 58) konnten entfallen. Die auf den Stichtag bezogenen Angaben waren bereits aufgrund des (BStBl 2003 I S. 78) formlos oder im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2003 zu machen. Eine erneute Abfrage dieser (unveränderlichen) Daten ist daher nicht mehr erforderlich.

Die Abfrage zum Nutzungswert von Wohnungen in Baudenkmalen konnte daher wieder im gleichen Umfang wie im Vordruck für den Veranlagungszeitraum 2002 dargestellt werden.

Die Formulierung der Zeile 79 berücksichtigt die durch die EStR 2003 in der Fassung vom (BStBl 2003, Sondernummer 2) geänderte Formulierung von R 124a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2.

Die bisherigen Zeilen 98 und 99 wurden zusammengefasst.

Anlage N

§ 41b EStG wurde durch Art. 1 Nr. 21 des StÄndG 2003 neu gefasst. Mit der neuen Vorschrift wird u. a. geregelt, dass dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres grundsätzlich nur noch ein Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgehändigt oder elektronisch zur Verfügung gestellt wird. Der auf der Anlage N verwendete Begriff „Lohnsteuerkarte” wurde daher jeweils durch den Begriff „Lohnsteuerbescheinigung” ersetzt, da dem Arbeitnehmer in der überwiegenden Zahl der Fälle für den Veranlagungszeitraum 2004 keine Lohnsteuerkarte mehr vorliegen dürfte. Zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzverwaltung und zum Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer wird auf das  IV C 5 – S 2378 – 55/04 (BStBl 2004 I S. 1009) verwiesen.

Die Formulierungen der Zeilen 7, 8, und 41 orientieren sich an der Wortwahl, die im Muster des Ausdrucks einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an entsprechender Stelle zu finden ist.

Die bisherige Zeile 7 konnte entfallen, da § 3 Nr. 39 EStG durch Art. 8 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BStBl 2003 I S. 3) aufgehoben wurde.

Die Formulierung der bisherigen Zeile 16 (jetzt: Zeile 15 – neu) wurde aufgrund der Anfügung von § 50d Abs. 8 EStG durch Art. 1 Nr. 32 Buchstabe b des StÄndG 2003 modifiziert.

Zeile 16 wurde neu in den Vordruck eingefügt, um auch unbeschränkt steuerpflichtige Personen erkennen zu können, deren im Inland zu versteuernde Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Festsetzung belgischer Gemeindesteuern berücksichtigt wurden. Die Steuerung des Abzugsbetrags von 8 % der auf diese Einkünfte entfallenden Einkommensteuer (Punkt 11 Nr. 2 des Schlussprotokolls zum DBA Belgien i. d. F. des Zusatzabkommens vom ) erfolgt über die Kz. 47/48.27 und 87/88.75.

Nach der Neufassung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG durch Art. 9 Nr. 11 Buchstabe a des HBeglG 2004 gilt die Entfernungspauschale nunmehr auch nicht für Strecken, die mittels steuerfreier Sammelbeförderung (§ 3 Nr. 32 EStG) zurückgelegt werden. Für die Erklärung dieser Strecken wurde daher in den Zeilen 35 bis 39 eine gesonderte Spalte eingefügt, um eine ordnungsgemäße automatisierte Berechnung der Entfernungspauschale gewährleisten zu können.

Im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (s. o.) hat der Arbeitgeber u. a. die nach § 3 Nr. 13 und 16 EStG steuerfrei gezahlten Verpflegungszuschüsse und Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Nr. 10 EStG). Um ggf. einen Datenabgleich mit den erklärten Werten zu ermöglichen, wurden für die in den Zeilen 50 und 62 vorhandenen Eintragungsfelder Kennzahlen vorgesehen.

Die Zeilen 52 und 55 berücksichtigen die Änderungen von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG durch Art. 1 Nr. 7 Buchstabe a des StÄndG 2003 und Art. 9 Nr. 11 Buchstabe b des HBeglG 2004.

Anlage SO

Die Begrenzung einer nach Maßgabe des § 10d Abs. 1 EStG in 2003 vorzunehmenden Verrechnung nicht ausgeglichener negativer Einkünfte 2004 aus Leistungen und privaten Veräußerungsgeschäften kann nach Wegfall der „Anlage VA” in den Zeilen 22 und 62 des Vordrucks beantragt werden.

Vom Bürger in den Zeilen 27 und 28 erklärte Werte sind um die Einnahmen und Werbungskosten zu vermindern, auf die § 52 Abs. 34b Satz 1 EStG anzuwenden ist.

Die Anleitung zur Anlage wurde entsprechend überarbeitet.

Anlage St

Im statistischen Jahr 2004 ist die „Anlage St” Bestandteil der Vordrucke zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen.

Anlage U

Auf Grund der (BStBl 2000 II S. 218) und vom (BStBl 2001 II S. 33) ist es zulässig, die Zustimmung zum Realsplitting auf einen Betrag zu begrenzen, der unterhalb des Höchstbetrages (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) liegt. Eine erteilte Zustimmung zum Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben beim Unterhaltsleistenden kann vom Unterhaltsempfänger gemäß dem (BStBl 2003 II S. 803) auch gegenüber dem Finanzamt des Antragstellers widerrufen werden. Die Neuformulierungen in Abschnitt B berücksichtigen nunmehr diese Urteile. Die Erläuterungen wurden entsprechend angepasst.

Anlage V

Die Änderungen der Zeilen 45 bis 48 resultieren aus der Einfügung von § 82b EStDV durch Art. 10 Nr. 3 des HBeglG 2004.

Die Anleitung zur Anlage wurde entsprechend überarbeitet. Die Einfügung von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG (anschaffungsnahe Herstellungskosten) durch Art. 1 Nr. 5 des StÄndG 2003 sowie die Änderungen von § 7 Abs. 5, § 7h, § 7i, § 10 f und § 21 Abs. 2 EStG durch Art. 9 Nr. 7 bis 9, 14 und 20 des HBeglG 2004 wurden bei der Überarbeitung berücksichtigt.

Anlage ESt 1 B

Schlüsselzeile und Verfügungsteil wurden umgestaltet.

Die Anzeige über eine Erwerbstätigkeit i. S. d. § 138 Abs. 2 AO ist gem. § 138 Abs. 3 AO innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. § 138 Abs. 3 AO stellt nicht mehr auf den Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung ab. Die Zeilen 18 bis 21, die in den letzten Feststellungszeiträumen lediglich der Erinnerung dienten, konnten daher entfallen.

Zeile 33 wurde auf Grund der Zusammenfassung der Anlagen FE-K 1 und FE-K 2 geändert.

Die Umgestaltung der Zeile 43 soll die Möglichkeit eröffnen, einen verwirklichten Veräußerungstatbestand – ergänzend zu den in der Regel der Erklärung beigefügten Unterlagen – eindeutig zu erklären.

Anleitung ESt 1 B

Für den Feststellungszeitraum 2004 wurde erstmals eine Anleitung zur Feststellungserklärung erstellt. Ziel dieser Anleitung ist es, im ersten Teil zunächst allgemein darüber zu informieren, in welchen Fällen eine Erklärung zur gesonderten oder eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen abzugeben ist, welche Fristen zur Abgabe der Erklärung bestehen und welche Vordrucke im Einzelnen benötigt werden. Im zweiten Teil der Anleitung werden ausgewählte Eintragungsmodalitäten geschildert, die für eine ordnungsgemäße automatisierte Feststellung erforderlich sind. Ziel der Anleitung ist es insbesondere nicht, die Gewinnermittlungsvorschriften umfassend darzustellen und zu erläutern.

Anlage FB

Um Entwicklungen der Beteiligungsquote vollständig der Erklärung entnehmen zu können, wurden die Zeilen 9 bis 11 neu gestaltet (analog: 24 bis 26, 38 bis 40, 53 bis 55). Die bisherigen Zeilen 12 und 13 (analog: 27/28, 41/42, 56/57) wurden in Zeile 12 (analog: 27, 41, 56) zusammengefasst.

Als neue Zeile 13 (analog: 28, 42, 57) wurde die bisherige Fußnote 4 in den Erklärungsteil aufgenommen.

Anlage FE 1

Die bisherige Zeile 8 konnte auf der Anlage FE 1 entfallen.

Zeile 13 wird nur noch in Fällen des § 15a EStG benötigt. Zusammen mit den neuen Zeilen 14 und 15 wurde sie daher unter einen entsprechenden Leittext gestellt. Der Text in Zeile 13 ist in der Weise ergänzt worden, dass nunmehr klargestellt wird, dass in diese Zeile die steuerfreien Teile der in den Zeilen 16 bis 19 ausgewiesenen Einkünfte einzutragen sind.

Der Text der Zeile 21 wurde im Hinblick auf die möglichen Beteiligungsverhältnisse präzisiert.

§ 8b Abs. 3 und 5 KStG sieht eine Anwendung des § 3c Abs. 1 EStG ab dem Feststellungszeitraum 2004 nicht mehr vor. Fußnote 3 wurde entsprechend angepasst.

Anlage FE 2

Da der noch in Zeile 7 enthaltene steuerpflichtige Teil der Halbeinkünfte nicht tarifbegünstigt ist (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG) wurden die Formulierungen der Zeilen 3 bis 7 angepasst und Zeile 9 neu eingefügt.

Die bisherige Zeile 24 konnte entfallen.

§ 8b Abs. 3 und 5 KStG sieht eine Anwendung des § 3c Abs. 1 EStG ab dem Feststellungszeitraum 2004 nicht mehr vor. Fußnote 3 wurde entsprechend angepasst.

Anlage FE 3

Zur Verdeutlichung wird in Zeile 17 darauf hingewiesen, dass hier nur der Rentenertragsanteil zu erklären ist.

Anlage FE-AUS 1

Die „Anlage FE-AUS 1” wurde in Anlehnung an die „Anlage AUS” überarbeitet.

Die Zeilen 21 bis 24 entsprechen den bisher auf der „Anlage FE-AUS 2” vorhandenen Zeilen 10 bis 13.

Anlage FE-AUS 2

Die bisherigen Zeilen 10 bis 13 wurden auf die „Anlage FE-AUS 1” (Zeilen 21 bis 24) umgegliedert.

Die Zeilen 11 bis 25 ersetzen die bisherigen Zeilen 15 bis 24.

Anlage FE-K

In den Vordruck wurde eine neue Zeile 21 für nach § 50c EStG nicht zu berücksichtigende Gewinnminderungen aufgenommen.

Eintragungsmöglichkeiten für Besteuerungsgrundlagen, die aus dem körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren kommen, wurden nicht vorgesehen. Die Zahl der Körperschaften mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr, deren Anteile von einer Personengesellschaft gehalten werden, dürfte sehr gering sein. Soweit entsprechende Besteuerungsgrundlagen noch festzustellen sind, kann dies in Zeile 22 erfolgen.

Anlage FE-KAP

Im Hinblick auf § 2 Abs. 2 InvStG (vgl. Ausführungen zur Anlage KAP) wurden die Zeilen 6 (bisher: 4) und 7 ergänzt.

Anlage FE-VM

Ab dem Jahr 2004 wird nicht mehr – wie in den Vorjahren – die Anlage FE-V, sondern nur noch die Anlage FE-VM benötigt.

Die Formulierung der Zeile 19 wurde präzisiert.

Die bisherige Zeile 20 wurde entfernt sowie die bisherige Zeile 21 neu gefasst.

ESt 1 C

Schlüsselzeile und Verfügungsteil wurden umgestaltet.

Im Hinblick auf die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse und der daraus resultierenden Aufhebung von § 3 Nr. 39 EStG durch Art. 8 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BStBl 2003 I S. 3) konnte die bisherige Zeile 26 entfallen.

Die bisherige Zeile 38 konnte auf Grund der Neuregelung des Verlustabzugs durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (BStBl 2004 I S. 14) entfallen.

Anleitung ESt 1 C

Die Anleitung wurde an die geltende Rechtslage angepasst.

Finanzministerium Schleswig-Holstein v. - VI 316 - S 2532 - 354/355

Fundstelle(n):
XAAAB-41312