BFH Beschluss v. - VI B 110/04

Aufwendungen einer Religionslehrerin für die Teilnahme an Gruppenreisen nach Israel und Rom keine WK

Gesetze: EStG §§ 9, 12

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) noch liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen für eine Reise dann der beruflichen Sphäre zuzuordnen, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt (, BFH/NV 1998, 449, und vom VI R 81/00). Einen solchen Anlass hat der Senat z.B. im Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, im Halten eines Vortrages auf einem Fachkongress oder in der Durchführung eines Forschungsauftrages gesehen (, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369, m.w.N.). Anders sind jedoch solche Reisen zu beurteilen, denen ein konkreter Bezug zur beruflichen Tätigkeit fehlt, wie das bei der Teilnahme an Gruppenreisen in der Regel der Fall ist, die an beliebte Orte des Tourismus führen, einen erheblichen persönlichen Erlebniswert haben und eine Erweiterung des allgemeinen Gesichtsfelds bewirken (, BFH/NV 1996, 30, und vom VI R 81/00).

Entsprechend wurden die Kosten eines Dozenten der katholischen Theologie für Gruppenreisen nach Israel und zu anderen religionsgeschichtlich bedeutsamen Zielen nicht als Werbungskosten behandelt (, BFH/NV 1991, 371).

Die angefochtene Entscheidung stimmt damit überein. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) an Gruppenreisen nach Israel und Rom teilgenommen, deren Programm im Wesentlichen allgemein interessierende Veranstaltungen enthielt und die zu Zielen von allgemeinem touristischen Interesse führten. Ungeklärte oder klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich daher vorliegend nicht.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) hat die Klägerin nicht dargelegt. Denn sie hat die Rechtsfragen nicht konkret bezeichnet, in denen das FG ihrer Ansicht nach von den Entscheidungen der anderen FG abgewichen ist (i.E. siehe Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42). Dafür genügt die genaue Bezeichnung der Entscheidungen nicht; auch mit dem Hinweis auf eine anders beurteilte Israelreise wird noch keine konkrete Rechtsfrage bezeichnet. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 339
BFH/NV 2005 S. 339 Nr. 3
DStRE 2005 S. 242 Nr. 5
VAAAB-41194