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FG Hamburg 06.04.1994 I 193/92
Abgabenordnung; | Änderungssperre nach Betriebsprüfung (§ 173 AO)
Inwieweit ein Bescheid aufgrund einer Außenprüfung ergangen ist und deshalb erhöhte Bestandskraft genießt, richtet sich nach der Prüfungsanordnung; erstreckt diese sich nur auf einzelne USt-Voranmeldungszeiträume, so gilt die Änderungssperre nicht für die Festsetzung der Jahres-USt (FG Hamburg, Zwischen-Urt. v. - I 193/92, Rev. eingelegt).