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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 2695/02 K EFG 2005 S. 85

Gesetze: AO § 122 Abs. 2

Zugangsnachweis der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts, wenn der empfangsbevollmächtigte Steuerberater kein Posteingangs- und Fristenkontrollbuch führt

Leitsatz

  1. Die Unterlassung der Führung eines Posteingangs- und Fristenkontrollbuchs durch einen als Empfangsbevollmächtigten bestellten steuerlichen Berater begründet keine Beweislastumkehr für den im Zweifel der Finanzbehörde obliegenden Nachweis des Zugangs eines Verwaltungsakts.

  2. Ein Berater oder Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, ein Posteingangsbuch zu führen, um seiner Verpflichtung an eine ordnungsgemäße Büroorganisation zu genügen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 85
EFG 2005 S. 85 Nr. 2
WAAAB-40751

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 18.05.2004 - 6 K 2695/02 K

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