Pauschale Erhöhung der Spiegelmiete im Rahmen der Einheitsbewertung und des Ertragswertverfahrens bei hochwertig ausgestattetem
Einfamilienhaus
Leitsatz
Ist bei der Bewertung eines Einfamilienhauses im Ertragswertverfahren die zu schätzende Miete im Ausgangspunkt dem Mietspiegel
zu entnehmen, so sind besondere Gestaltungs- und Ausstattungsmerkmale sachgerechter Weise im Wege eines pauschal erhöhten
Zuschlags auf die Spiegelmiete (im Streitfall: 10%) zu berücksichtigen.
Die Belichtungssituation eines Schwimmbadraums im Untergeschoss eines Wohnhauses ist kein Indiz dafür, den Raum der Wohnfläche
zuzurechnen, da die Wasserfläche die Nutzung als Wohnraum ausschließt und die II. BVO insoweit eine eigenständige Regelung
trifft.
Fundstelle(n): LAAAB-40746
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.11.2003 - 11 K 7093/01 BG
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