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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 2425/02 E EFG 2005 S. 114

Gesetze: EStG § 2 Abs. 1 Satz 1, EStG § 21 Abs. 1, EStG § 21 Abs. 2 Satz 2

Einkünfteerzielungsabsicht bei Dauervermietung eines aufwendigen Zweifamilienhauses; Aufteilung bei Teilentgeltlichkeit

Leitsatz

  1. Die Dauervermietung eines – teilweise an Angehörige und teilweise an fremde Dritte zur Nutzung überlassenen – aufwendigen Zweifamilienhauses (Anschaffungs-/Herstellungskosten: 5,6 Mio DM) ist einkommensteuerrechtlich unerheblich, wenn sie nicht auf die Erzielung eines Totalüberschusses innerhalb eines Prognosezeitraums von 30 Jahren angelegt ist.

  2. Die Aufteilung der Nutzungsüberlassung einer Wohnung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nach § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG 1996 ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige sich normtypisch verhält, d.h., wenn er eine Wohnung vermietet, für die eine erzielbare übliche Marktmiete feststellbar ist, die bei typisierender Betrachtung auf Dauer zu einem Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten führen kann.

  3. Der Aufteilungsmaßstab kann nicht dem Verhältnis von Kostenmiete und vereinbarter Miete entnommen werden, da das Gesetz ausdrücklich auf die ortsübliche Marktmiete abstellt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 114
EFG 2005 S. 114 Nr. 2
BAAAB-40745

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.10.2004 - 11 K 2425/02 E

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