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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 814/99

Gesetze: InvZulG 1996 § 6 Abs. 3 S. 1, AO 1977 § 173 Abs. 2, AO 1977 § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO 1977 § 202 Abs. 1 S. 3, AO 1977 § 150 Abs. 3 S. 1, AO 1977 § 88

Aufhebung festgesetzter Investitionszulagen wegen Fehlens einer eigenhändigen Unterschrift nach § 173 AO 1977

Leitsatz

Enthält der Betriebsprüfungsbericht die Feststellung, dass die Überprüfung der Investitionszulage zu keiner Änderung führt, obwohl der Investitionszulagenantrag nicht eigenhändig vom Anspruchsberechtigten unterschrieben ist, scheidet eine Aufhebung der festgesetzten Investitionszulage wegen des nachträglichen Bekanntwerdens der Tatsache der fehlenden Unterschrift nach § 173 Abs. 2 AO 1977 aus, wenn die Feststellung im Betriebsprüfungsbericht als Mitteilung i.S. des § 202 Abs. 1 S. 3 AO 1977 zu werten ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
INF 2005 S. 42 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2005 S. 3302
IAAAB-40478

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Sächsisches FG, Urteil v. 17.08.2004 - 5 K 814/99

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