Kein grobes Verschulden bei Nachreichung der Anlage E bei ursprünglich deutlich über der Grenze für die Inanspruchnahme des
Entlastungsbetrags nach § 32d EStG liegendem Einkommen
Einkommensteuer 1994
Leitsatz
Konnten die Ehegatten bei der Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 1994 wegen eines Rechtsstreites über die Herausgabe
von Unterlagen ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht beziffern, lag das zu versteuernde Einkommen ohne Vermietungseinkünfte
bei 42.605 DM, also deutlich über der Grenze für die Beantragung eines Entlastungsbetrags nach § 32d EStG 1994 (27.215 DM),
hat der Bevollmächtigte der Ehegatten deswegen weder eine Anlage E mit eingereicht noch in Zeile 57 des Erklärungsformulars
„Angaben zum Existenzminimum” gemacht und führt die spätere Berücksichtigung der zutreffenden (negativen) Vermietungseinkünfte
zu einem die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach § 32d EStG ermöglichenden zu versteuernden Einkommen und zur Nachreichung
der erforderlichen Anlage E, so steht der Änderung des bestandskräftig gewordenen Bescheides aufgrund einer nachträglich bekannt
gewordenen neuen Tatsache (§ 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO) kein grobes Verschulden der Steuerpflichtigen (unvollständiges Ausfüllen
der ursprünglichen Steuererklärung) entgegen.
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