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Sächsisches FG Beschluss v. - 5 V 830/03

Gesetze: EStG § 1 Abs. 4EStG § 15 Abs. 1EStG § 15 Abs. 2EStG § 20 Abs. 3EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.aFGO § 69 Abs. 3 S. 1FGO § 69 Abs. 2 S. 2AO § 12 S. 1AO § 171 Abs. 6AO § 92DBA-Kanada Art. 1 DBA-Kanada Art. 4 Abs. 1

Betriebsstätte und gewerbliche Einkünfte im Inland durch Beratertätigkeit für deutsche GmbH

Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 6 AO durch Aufforderung zur Abgabe der Steuerklärung

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1992 bis 1994 und Gewerbesteuermessbetrag 1992 bis 1994)

Leitsatz

1. Ist bei dem nach seinen Angaben in verschiedenen ausländischen Staaten ansässigen Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Inland nicht durchführbar und wird er vom FA vor Ablauf der Festsetzungsfrist zur Erklärung seiner der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden inländischen Einkünfte aufgefordert, so wird hierdurch der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 6 AO gehemmt.

2. Kann der selbst nicht beteiligte, im Ausland ansässige Steuerpflichtige über alle Sach- und Personalmittel einer deutschen GmbH verfügen und wird die Geschäftsführung aufgrund einer notariellen Bevollmächtigung von ihm und nicht von seiner Stieftochter als Alleingesellschafterin und nomineller Geschäftsführerin ausgeübt, so unterhält der Steuerpflichtige hierdurch eine inländische Betriebsstätte mit der Folge, dass er mit seiner Tätigkeit als freier „Berater” der GmbH beschränkt steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte erzielt. Dass die reine Beratungstätigkeit als solche keiner festen Geschäftseinrichtung bedarf und auch ggf. telefonisch vom Ausland ausgeübt werden darf, ändert daran nichts.

3. Lässt der Steuerpflichtige diese gewerblichen „Beraterhonorare” verzinslich auf einem Verrechnungskonto der GmbH stehen, führen die darauf entfallenden Zinsen ebenfalls zu beschränkt steuerpflichtigen gewerblichen Einkünften.

4. Das DBA-Kanada steht der inländischen Besteuerung der gewerblichen Einkünfte nicht entgegen, wenn der sich in vielen Staaten aufhaltende Steuerpflichtige weder in Deutschland noch in Kanada im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DBA-Kanada ansässig ist.

Fundstelle(n):
OAAAB-40476

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Sächsisches FG, Beschluss v. 12.05.2004 - 5 V 830/03

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