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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 2 K 2386/02 EFG 2005 S. 390

Gesetze: GrStG § 25 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 1, GG Art. 106 Abs. 6 Satz 2

Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes durch das Land Berlin rechtmäßig

Leitsatz

Die Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes für die Grundsteuer B auf 660 % durch das Vorschaltgesetz zum Haushaltsgesetz 2002/2003 vom verstößt weder gegen das in Artikel 20 Abs. 1 GG verankerte Gebot einer sozialen Steuerpolitik noch gegen haushaltsrechtliche Grundsätze.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 390
EFG 2005 S. 390 Nr. 5
LAAAB-40425

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Finanzgericht Berlin, Urteil v. 06.10.2004 - 2 K 2386/02

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